Save.TV verstoße nicht gegen Vervielfältigungsrecht von Rundfunkanstalten

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Das Oberlandesgericht (OLG) Dresden hat eine Klage des Medienkonzerns RTL gegen den Online-Videorekorder Save.TV abgewiesen. Das Gericht kam nach einem sechs Jahre andauerndem Rechtsstreit zu dem Schluss, "dass der Online-Videorekorder von Save.TV nicht gegen das Vervielfältigungsrecht von Rundfunkanstalten verstößt", heißt es in einer Aussendung. 

Ein "normaler" Videorekorder

Ein unabhängiger Sachverständiger habe nachgewiesen, dass bei der Nutzung des Online-Videorekorders durch einen automatisierten, vom Kunden initiierten Aufzeichnungsprozess Privatkopien von Fernsehsendungen erstellt werden. Es handele sich daher um einen zum herkömmlichen Videorekorder analogen Vorgang. Damit werde nach Ansicht des Gerichts entsprechend der Vorgaben des BGH das Vervielfältigungsrecht des Urhebers nicht verletzt.

Keine Revision

Die Revision gegen das Urteil wurde nicht zugelassen. Mit seiner Entscheidung schaffe das OLG laut den Betreibern von Save.TV "weitgehende Rechtssicherheit für vergleichbare Internetangebote und deren Kunden". Save.TV biete seinen Kunden eine Plattform für individuelle Aufzeichnungen des Fernsehprogramms. Darüber hinaus sei werbefreies, auch paralleles Aufzeichnen von gegenwärtig über 43 deutschsprachigen TV-Sendern möglich. (zw)