Wien - Gute Nachrichten für freie Dienstnehmer: Auch sie bekommen nun Weiterbildungsgeld, wenn sie in Bildungskarenz gehen wollen, und zwar unter den gleichen Voraussetzungen wie Arbeiter und Angestellte. Das berichtet die Arbeiterkammer in einer Aussendung. Grundlage ist eine Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs (VfGH) anlässlich einer Musterbeschwerde der AK Wien.

Bisher war freien Dienstnehmer der Zugang zum Weiterbildungsgeld vom Arbeitsmarktservice verwehrt, obwohl sie seit 1.1.2008 in die Arbeitslosenversicherung einbezogen sind und Beiträge leisten. Eine Weiterqualifizierung im Rahmen einer Bildungskarenz war dieser Personengruppe daher praktisch unmöglich. Das Höchstgericht befand nun, dass mit dieser Einschränkung das Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz verletzt wird.

Anspruch auf Weiterbildungsgeld für freie Dienstnehmer besteht:

  • Wenn die notwendige Beschäftigungszeit für einen Arbeitslosengeldanspruch vorliegt;
  • Nach mindestens sechsmonatiger Beschäftigung als (freie/r) DienstnehmerIn bei einem Arbeitgeber und Anspruch auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung;
  • Wenn die Bildungskarenz im Ausmaß von mindestens zwei bis maximal 12 Monate vereinbart wurde;
  • Wenn der Besuch einer Bildungsmaßnahme von 20 Wochenstunden (bzw. beim Bestehen von Betreuungspflichten für ein Kind bis zum vollendeten 7. Lebensjahr 16 Wochenstunden) nachgewiesen wird. (red)