Wien - Die seit langem bemängelten eingeschränkten Kompetenzen der Finanzmarktaufsicht sollen nun bei Fondsgesellschaften ausgedehnt werden. Allerdings stößt das Finanzministerium dabei auf Widerstand des Justizressorts. Konkret soll die FMA "zur Abwendung einer Gefahr für die finanziellen Belange der Anteilinhaber" mit der Novelle zum Investmentfondsgesetz Telefonprotokolle oder Datenübermittlungen anfordern dürfen. Zudem sollen die Aufseher Beschlagnahmen beantragen.

Das geht dem Justizministerium aus mehreren Gründen zu weit: "Die verfassungsrechtlich vorgesehene Zuständigkeit der Staatsanwaltschaften für das Strafverfahren und ihre Personalausstattung erlauben keinesfalls eine Ausdehnung ihrer Tätigkeit", heißt es in der Stellungnahme. Und: "Die Bestimmung wird abgelehnt." Zudem wird darauf verwiesen, dass Sicherstellungen und Beschlagnahmen "ausschließlich in einem Verfahren wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung erfolgen können". Auch die Ermittlungsbefugnisse der FMA gehen der Justiz zu weit. "Im Hinblick auf den verfassungsrechtlich gewährleisteten Schutz des Fernmeldegeheimnisses" komme die Herausgabe von im Rahmen einer Überwachung der Telekommunikation hergestellten Aufzeichnungen von Telefongesprächen und Datenübermittlungen nur nach der Strafprozessordnung infrage, meint das Ressort.

Neben diesen grundsätzlichen Bedenken äußert das Justizministerium auch technische Einwände. So sollten Verstöße gegen Formalerfordernisse nicht gerichtlich, sondern verwaltungsstrafrechtlich geahndet werden. Neue Tatbestände (beispielsweise das Anbieten von Fonds ohne Bewilligung durch die FMA) mit bis zu zwei Jahren Haft zu ahnden, wie es der Entwurf des Finanzministeriums vorsieht, sei "nicht zuletzt aufgrund des strengen Legalitätsprinzips ... problematisch und wird daher abgelehnt". Als Beispiel nennen die Beamten von Ministerin Claudia Bandion-Ortner unrichtige Angaben über den Sitz der Firma oder die Anschrift des Repräsentanten, die mit genanntem Freiheitsentzug bestraft werden könnten. Auch das Nicht-Vorliegen einer deutschen Fassung von Prospekten "rechtfertigt keine gerichtliche Strafsanktion". (as, DER STANDARD, Printausgabe, 11.4.2011)