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"Die Transparenz bei Aktiengesellschaften mit Inhaberaktien soll verbessert werden." Dies ging aus einem Prüfbericht zu Österreich hervor, den die Financial Action Task Force (FATF), ein zwischenstaatliches Gremium zur Schaffung einheitlicher Standards zu Bekämpfung der Geldwäsche und Terrorfinanzierung, Ende 2009 veröffentlichte. Bei Inhaberaktien ist die Identität des Aktionärs nicht immer leicht ermittelbar, da ihr Verkauf nicht in einem Aktienbuch festgehalten werden muss. Es bestand daher der Vorwurf, dass Inhaberaktien zur Geldwäsche verwendet werden können. In einem vor kurzem vom Ministerrat beschlossenen Transparenzpaket ist die Umstellung auf Namensaktien ein wesentlicher Punkt.

Bisher konnten sowohl börsennotierte als auch nicht börsennotierte Gesellschaften wahlweise Inhaber- oder Namensaktien ausgeben. Künftig soll diese Wahlmöglichkeit nur mehr börsennotierten Gesellschaften vorbehalten sein. Nicht börsennotierten Aktiengesellschaften wird hingegen nur mehr die Ausgabe von Namensaktien erlaubt. Damit ist die Verpflichtung zur Führung eines Aktienbuches verbunden, sodass die betroffenen Gesellschaften künftig unternehmensintern Aufzeichnungen über die Identität der Aktionäre führen müssen. Neben Namen, Geburtsdatum und Anschrift des Aktionärs sowie der Firmenbuchnummer ist z. B. auch die Kontoverbindung des Aktionärs anzugeben. Auf dieses Konto erfolgen sämtliche Zahlungen, etwa Dividenden. Damit ist zwar einerseits ein höherer Verwaltungsaufwand verbunden, andererseits stehen der Gesellschaft damit Informationen zur Verfügung, die sie für ihre Investor Relations nutzen kann. Gesellschaften mit kleinerem Aktionärskreis war allerdings bereits bisher in aller Regel die Identität ihrer Aktionäre bekannt, sodass sich für diese Gesellschaften dadurch eigentlich kein Mehrwert ergibt.

Neben der Einführung des Aktienbuchs sind künftig auch die Satzungen jener nicht börsennotierten Gesellschaften, die bisher Inhaberaktien ausgegeben haben, anzupassen. Aufgrund der Übergangsfristen kann die Satzungsänderung im Rahmen der nächsten ordentlichen Hauptversammlung erfolgen. Durch die Umstellung von Inhaber- auf Namensaktien werden bereits ausgegebene Aktienurkunden unrichtig. Kommen Aktionäre ihrer Verpflichtung zum Umtausch der Aktienurkunden nicht nach, kann die Gesellschaft die ausgegebenen unrichtigen Aktien für kraftlos erklären.

Neben dem Aufwand für die Umstellung auf Namensaktien bringt der Entwurf auch Kosteneinsparungsmöglichkeiten. So kann die Einladung zur Hauptversammlung etwa aufgrund der in Zukunft jedenfalls bekannten Anschriften der Aktionäre ohne Einschaltung in der Wiener Zeitung erfolgen. Auch wenn bereits bisher zahlreichen Gesellschaften ihre Aktionäre bekannt waren, schätzt das Justizministerium, dass dies Einsparungen von ca.einer Million Euro bringen wird.

Freiwillig umgestellt

In Deutschland haben bereits einige namhafte börsennotierte Gesellschaften (z. B. Bayer AG) freiwillig auf Namensaktien umgestellt. Dies hat den Vorteil, dass auch eine börsennotierte Gesellschaft laufend aktuelle Informationen über ihre Aktionäre und ihre Aktionärsstruktur erhält. Ob auch an der Wiener Börse die technischen Voraussetzungen geschaffen werden, um Namensaktien direkt und nicht über den Umweg der Austrian Depositary Receipts der Österreichischen Kontrollbank zu handeln, bleibt abzuwarten.

Das Gesetz soll großteils bereits am 1. Mai 2011 in Kraft treten. Der Entwurf enthält aber unterschiedliche Übergangsfristen für nicht börsennotierte Aktiengesellschaften, die zu diesem Zeitpunkt bereits bestehen und Inhaberaktien ausgegeben haben. (Bernhard Rieder, Alexander Schopper, DER STANDARD,Print-Ausgabe, 9.2.2011)