Die mit dem Budgetbegleitgesetz 2011 in Kraft getretenen Änderungen im Unternehmensgesetzbuch (UGB) bringen eine drastische Verschärfung der Rechtsfolgen für die verspätete Offenlegung des Jahresabschlusses beim Firmenbuch. So soll der "blaue Brief" , mit dem das Firmenbuchgericht nach bisheriger Praxis die Offenlegung bei den säumigen Vorständen oder Geschäftsführern in der Regel bloß einmahnte, künftig bereits beim ersten Verstoß gegen die Offenlegungsverpflichtung eine Strafverfügung enthalten. Die Mindeststrafe, die dabei zwingend sowohl gegen jeden einzelnen organschaftlichen Vertreter als auch gegen die Gesellschaft selbst zu verhängen ist, liegt nunmehr bei jeweils 700 Euro. Grundsätzlich ist der Jahresabschluss innerhalb von neun Monaten nach Bilanzstichtag zu veröffentlichen.

Nach Größe gestaffelt

Wenn die Organe der Gesellschaft ihren Offenlegungspflichten nach der erstmaligen Verhängung der Zwangsstrafe weiterhin nicht nachkommen, sollen nach dem neu gefassten § 283 UGB alle zwei Monate weitere - nach Größenklassen im Sinn des § 221 UGB gestaffelte - Zwangsstrafen verhängt werden. So erhöhen sich die weiteren Mindeststrafen bei einer mittelgroßen Kapitalgesellschaft auf 2100 Euro und bei einer großen sogar auf jeweils 4200 Euro für jedes Organmitglied und die Gesellschaft selbst. Insbesondere bei Gesellschaften mit mehreren Geschäftsführern können sich außerordentlich hohe Strafen ergeben.

Das gleiche gilt (auch wenn es zuvor keine Strafverfügung gegeben hat), wenn der Jahresabschluss nicht binnen elf Monaten offengelegt wurde. Die Staffelung der Zwangsstrafen sowie ihre rigorose Erhöhung im Fall des Zuwiderhandelns begründet der Gesetzgeber mit der stärkeren finanziellen Leistungsfähigkeit von größeren Kapitalgesellschaften und der Notwendigkeit, eine Zwangsstrafe "spürbar" zu gestalten.

Von der Verhängung einer Zwangsstrafe kann das Firmenbuchgericht in einer Ermessensentscheidung jedoch ausnahmsweise absehen, wenn das säumige Organ der Gesellschaft an der Erfüllung der Offenlegungsverpflichtung durch ein unabwendbares oder unvorhergesehenes Ereignis gehindert war. Zur Auslegung dieser Bestimmung wird in den Gesetzesmaterialien auf die entsprechenden Bestimmungen der Zivilprozessordnung verwiesen, wonach unter den Begriff "unabwendbar" insbesondere Fälle der höheren Gewalt fallen und ein Ereignis etwa dann als "unvorhergesehen" gilt, wenn es der Offenlegungspflichtige bei Berücksichtigung der persönlich zumutbaren Aufmerksamkeit nicht erwarten konnte. Das Vorliegen dieser Umstände muss dieser mit begründetem Einspruch gegen die an ihn gerichtete Strafverfügung geltend machen.

Obwohl die Sanktionierung nach dem neuen Regime grundsätzlich für ab dem 1. Januar 2011 gesetzte Pflichtverstöße zum Tragen kommt, ist eine Schonfrist bis Ende Februar 2011 vorgesehen. Bis dahin können auch in der Vergangenheit unterlassene Offenlegungen nachgeholt und somit straflos saniert werden. (Thomas Schirmer, DER STANDARD, Printausgabe, 12.1.2011)