Foto: kabarett.at

Anlässlich der Wiener Wahlen 2001 schaltete der FPÖ-Klub des Gemeinderates Radio-Werbespots, die das Format der TV-Serie "MA 2412" kopiert hatten. Ähnlich klingende Stimmen legten den Hörern nahe, "Frau Knackal", "Herrn Weber" oder "Ing. Breitfuß" im Ohr zu haben. Die Kabarettisten Alfred Dorfer, Roland Düringer und Monica Weinzettl wollten sich nicht für eine FPÖ-Wahlwerbung missbrauchen lassen, klagten damals auf Unterlassung und begehrten die Erlassung einer Einstweiligen Verfügung (etat.at berichtete). Jetzt bestätigte der Oberste Gerichtshof /OGH) die Entscheidung der beiden vorangegangenen Instanzen, teilen die Rechtsanwälte Höhne, In der Maur & Partner in einer Aussendung mit.

Eingriff in die Persönlichkeitsrechte

Im OGH-Urteil wird erklärt, dass durch die Werbespots in die Persönlichkeitsrechte der Kabarettisten eingegriffen wurde: "Wie das Bild dient auch die Stimme einer Person zur Identifikation. Die unbefugte Verwendung der Stimme im Zusammenhang mit der Verletzung schutzwürdiger Interessen der dadurch identifizierten Personen verwirklicht einen Verstoß gegen ein durch § 16 ABGB geschütztes Persönlichkeitsrecht." Einige juristische Fragen waren bisher noch zu klären gewesen.

Neues Recht durch einen Analogieschluss

So war bis jetzt nicht klar, ob einem an sich nicht als juristische Person organisierten Gemeinderats- oder Landtagsklub Rechtspersönlichkeit zukommt, was der OGH nun allerdings ausdrücklich erklärt hat. Weiters stellte der OGH klar, dass durch die zwischenzeitlich stattgefundene Wahl und Neukonstituierung des Klubs dessen Rechtspersönlichkeit nicht untergegangen ist.

Und schließlich schafft der OGH in diesem Urteil durch einen Analogieschluss neues Recht: Im Gesetz steht nämlich nichts davon, dass bei einem Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht auch ein Anspruch auf Urteilsveröffentlichung zustünde. Ausdrücklich regelt das Gesetz das nur beim Eingriff in das Recht am eigenen Bild. Da aber die Stimme so wie das Bild den Menschen identifiziert, schien dem OGH der Analogieschluss gerechtfertigt.

Erstatz der Prozesskosten und pro Kläger knapp 6.000 Euro

Der FPÖ-Klub muss den Klägern an Prozesskosten 18.775,50 Euro ersetzen, sowie als Entgelt für die Verwendung der mit den Klägern identifizierten Stimmen einen Betrag von je 5.813,00 Euro. Die Kabarettisten haben schon in der Klage erklärt, dass sie von der FPÖ kein Entgelt annehmen würden, sondern dieses an das Wiener Integrationshaus weiterleiten würden. (APA)