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Die Grundsteuer kommt im Spiel oft teurer als im Leben.

Foto: Reuters/Alex Halada

Der Verfassungsgerichtshof muss sich gleich mehrfach mit den veralteten Einheitswerten von Immobilien beschäftigen, die beispielsweise zur Bemessung der Grundsteuer oder der Besteuerung landwirtschaftlicher Aktivitäten herangezogen werden. Rechtsanwalt Christian Eberl vertritt einen Stifter, der Beschwerde wegen ungleicher Behandlung von Immobilienbesitz und Wertpapieren bei der Einbringung des Vermögens in eine Stiftung eingebracht hat. Im Gespräch mit dem STANDARD rechnet er mit einem Erkenntnis im Herbst.

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Wien - Die Erbschafts- und Schenkungssteuer fiel den völlig veralteten Einheitswerten bereits zum Opfer. Jetzt steht neben der Grundsteuer auch die Stiftungseingangssteuer auf dem Prüfstand. Beim Verfassungsgerichtshof sind nämlich zwei Beschwerden von Stiftern anhängig, die die Ungleichbehandlung der verschiedenen Vermögenskategorien aufs Korn nehmen.

In einem Fall handelt es sich um die Einbringung einer Liegenschaft und von Wertpapieren in die Stiftung. Während die Finanzanlagen zu ihrem vollen Wert mit der 2,5-prozentigen Abgabe belastet werden, wird bei dem Haus nur der dreifache Einheitswert als Bemessungsgrundlage herangezogen. Die Belastung der Immobilie liege dadurch um das Sechs- bis Siebenfache niedriger als bei einer Heranziehung des Verkehrswertes. Diese unterschiedliche Behandlung hält der Rechtsvertreter des Stifters, Christian Eberl, für verfassungswidrig und sieht sich in der Judikatur des VfGH bestätigt. Ähnlich argumentiert ein anderer Kläger, der mit seiner Beschwerde gegen einen Bescheid betreffend Stiftungseingangssteuer beim Unabhängigen Finanzsenat in Linz abblitzte und nun beim VfGH vorstellig wurde.

Die Einheitswerte sind auch Stein des Anstoßes für die Bekämpfung der Grundsteuer. Hier wird ebenso wie in den Stiftungsfällen auf Basis einer Beschwerde mit der Einleitung eines Gesetzesprüfungsverfahrens durch den Gerichtshof im September gerechnet. Sollte der VfGH den Klägern Recht geben, hätte dies weitreichende Folgen. Bei der Grundsteuer geht es um ein Aufkommen von 570 Mio. Euro. Da die Mittel den Gemeinden zufließen, müsste bei Änderungen der Finanzausgleich aufgeschnürt werden.

Zudem stellen weitere Abgaben auf den Einheitswert ab, die im Falle der Aufhebung wohl nicht mehr zu halten wären. Dazu zählen die pauschalierte Umsatz- und Einkommenssteuer sowie die Sozialversicherungsbeiträge in der Landwirtschaft ebenso wie die Grunderwerbssteuer bei unentgeltlichem Erwerb (z. B. Schenkungen und Erbschaften).

Bei der Stiftungseingangssteuer hätte die Aufhebung übrigens eine deutlich höhere Belastung der Einbringung von Liegenschaften zur Folge: Es käme der höhere Verkehrswert zur Anwendung, womit Transfers von Immobilien in Privatstiftungen tot wären.

Aufgrund der politischen Brisanz der Rechtsmaterien wird nun spekuliert, ob die Regierung das Thema nicht doch noch im Rahmen der Budgeterstellung antastet. Bei der Grundsteuer käme eine verwaltungstechnisch extrem aufwändige Neufeststellung der aus 1973 zuletzt fixierten Immobilienwerte infrage, um der unterschiedlichen Preisentwicklung der Liegenschaften Rechnung zu tragen. Experten regen an, eine deutliche Zusatzbelastung des Mittelstands durch entsprechende Freibeträge zu vermeiden. Bei der Stiftungssteuer überlegt das Finanzministerium angeblich deren Streichung bei gleichzeitiger Beseitigung der bestehenden Privilegien. (Andreas Schnauder, DER STANDARD, Print-Ausgabe, 26.8.2010)