Wien - Der Oberste Gerichtshof hat in der Causa AvW-Genussschein-Klausel entschieden - und zwar zugunsten der Anleger. Demnach ist laut OGH sowohl der Ausschluss der außerordentlichen als auch der ordentlichen Kündigung für die Zeichner in den Genussschein-Bedingungen der AvW gröblich benachteiligend und damit gesetzwidrig und nichtig.

Den Anstoß für das Verfahren hatte der Verein für Konsumenteninformation (VKI) gegeben, dem die Klausel missfiel.

Anleger werden bessergestellt
Der OGH-Entscheid hat auch auf die Rechtsstellung der geschädigten Anleger im AvW-Konkurs wesentlichen Einfluss. Sie werden nun allen anderen Gläubigern gleichgestellt, weil ihre Papiere nun als Fremdkapital und nicht mehr als Eigenkapital anzusehen seien. Damit steigen die Chancen der rund 12.000 Genussschein-Anleger, ihr Geld zumindest teilweise zurückzubekommen.

Zur Erklärung: Eine gesetzliche Regelung, ob Genussscheine als Fremd- oder Eigenkapital zu werten sind, gibt es laut VKI nicht. Die Frage der Kündbarkeit einer Beteiligung sei aber eine wesentliche Vorfrage zur Beurteilung, ob Eigen- oder Fremdkapital vorliegt, erklärte der VKI. Werden Genussscheine als Eigenkapital der Gesellschaft angesehen, sind ihre Inhaber nachrangige Gläubiger und haben schlechtere Aussichten auf einen Anteil am verbleibenden Vermögen. Sind sie hingegen Fremdkapital, sind die Zeichner Konkursgläubiger und haben bessere Chancen.

Der OGH als letzte gerichtliche Instanz hatte den Ausschluss der Kündigung vor allem deshalb als gröblich benachteiligend gewertet, da AvW selbst sich die Möglichkeit einer Kündigung (nach drei Jahren) vorbehalten hatte.

Die Kärntner Beteiligungsgesellschaft AvW Gruppe AG hatte im Mai 2010 Konkurs angemeldet, Unternehmenschef Wolfgang Auer Welsbach sitzt seit April 2010 in Untersuchungshaft. Die Frist zur Anmeldung von Forderungen im Konkursverfahren ist bis zum 30. September 2010 verlängert worden. (bpf, DER STANDARD, Print-Ausgabe, 19.8.2010)