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Mängel im Urlaub sind nicht nur ärgerlich - jetzt kann dafür auch Schadenersatz gefordert werden.

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Wien - Ein neues Urteil des Obersten Gerichtshofs (OGH) hat nun entschieden, dass Urlaubern wegen zahlreicher Mängel am Ferienort zusätzlich zu einer Reisepreisminderung auch ein Schadenersatz für entgangene Urlaubsfreude in Höhe von 560 Euro zusteht, informierte das Konsumentenschutzministerium am Montag. Damit gab der OGH der Klage eines Ehepaares wegen missglückter Flitterwochen in Ägypten recht.

"Dass Konsumenten in Zukunft bei entgangener Urlaubsfreude leichter Schadenersatzansprüche durchsetzen können, wenn der langerwartete und vielleicht mühsam ersparte Urlaub durch größere und kleinere Mängel nicht zum Traumurlaub wird, ist sehr erfreulich", kommentiere Konsumentenschutzminister Hundstorfer den Richterspruch. Das Urteil spricht sich klar für die Trennung der Ansprüche aus Gewährleistung und Schadenersatz wegen entgangener Urlaubsfreude aus.

Stein des Anstoßes war die Hochzeitsreise eines frisch vermählten Paares im Jahr 2007 nach Ägypten. Wegen weitreichender Mängel wie Lärm in der Anlage und eingeschränkten Bademöglichkeiten im Meer wurde der Reiseveranstalter, REWE Austria Touristik GmbH, in einem Musterprozess des Vereins für Konsumenteninformation (VKI) im Auftrag des Konsumentenministeriums auf Preisminderung und Schadenersatz wegen entgangener Urlaubsfreude geklagt.

Zwar sprachen das Erstgericht wie auch das Berufungsgericht den Verbrauchern eine Reisepreisminderung zu, aber lehnten einen zusätzlichen Schadenersatzanspruch ab. Die Begründung war, dass bei der Preisminderung die entgangene Urlaubsfreude mit abgegolten wäre. Damit folgten sie der Argumentation eines vorhergegangenen Entscheidung des OGH, das bereits im vergangenen Jahr wieder revidiert wurde. Darin sprach sich der OGH für einen zusätzlichen Schadenersatzanspruch für entgangene Urlaubsfreude bei einer Reisepreisminderung in der Höhe von 25 Prozent aus. (APA)