Aus der Duisburger Loveparade wurde ein Desaster mit tragischen Folgen. Niemand kann die Jugendlichen wieder lebendig machen, die im Tunnelaufgang eines ehemaligen Güterbahnhofs auf eine qualvolle Art ums Leben gekommen sind. Wer aber jetzt den politisch plump agierenden Oberbürgermeister Sauerland zum Alleinschuldigen stilisiert, verkennt den rechtlichen Hintergrund.

In den Medien wird spekuliert, dass Sauerland nur deshalb nicht zurücktritt, weil er sich im Fall der Abwahl die volle Pension sicherte, die nach einem Rücktritt gekürzt würde. Das mag ein Motiv sein, aber zu bedenken ist auch, dass eine Fülle rechtlicher Auseinandersetzungen der fahrlässigen Vorgangsweise am alten Güterbahnhof folgen wird. Wer hier vorschnell die (politische) Verantwortung übernimmt, steht schnell auch strafrechtlich am Pranger und verschlechtert seine zivilrechtliche Position. Denn nach der Trauer folgt die rechtliche Aufarbeitung: Wer haftet für den veranstaltungsrechtlichen Super-GAU?

Bewilligungen für Großveranstaltungen sind in der BRD wie in Österreich staatliche Hoheitsakte, die nicht auf kommunaler Ebene allein ergehen. Der Genehmigung muss eine politische Entscheidung zugrunde liegen, die der Oberbürgermeister politisch als Außenvertreter der Kommune verantwortet. In den kreisfreien Städten Deutschlands liegt die Beschluss- und Entscheidungsbefugnis beim Stadtrat (Gemeinderat), den der Oberbürgermeister leitet. Duisburg ist kreisfrei und verfügt nebenbei über den größten Binnenhafen der BRD.

Urlaub war ein Fehler

Es ist daher kaum anzunehmen, dass Sauerland ohne Befassung der Gemeindevertretung der grundsätzlichen Genehmigung der Veranstaltung zugestimmt hat. Selbst geprüft hat er die Pläne für das Sicherheits- und Zutrittskonzept nicht, wozu er formal nicht verpflichtet war. Vor der Veranstaltung selbst ging er auf Urlaub. Das wirft ein schlechtes Licht auf den Amtsträger.

Das entbindet aber andere nicht von ihrer Mitverantwortung und gilt im Übrigen auch für die Landesebene, die jetzt so tut, als ob Duisburg exterritoriales Gebiet wäre. Das Bundesland Nordrhein-Westfalen musste eine Millionenveranstaltung rechtlich und faktisch mittragen, da auch in Deutschland die Länder mittelbar das Bundesrecht vollziehen. Auch in Düsseldorf musste bekannt sein, dass in Duisburg deutlich mehr als doppelt so viel Besucher als Einwohner (!) zu erwarten waren.

Nordrhein-Westfalen selbst hat doppelt so viele Einwohner wie Österreich und verfügt über ein eigenes Innenministerium mit Rechtsabteilung, Polizei- und Katastrophenschutz. Außerdem besteht ein eigener Kommunalverband im Ruhrgebiet, der nicht weniger als elf Städte umfasst und auch für das Freizeitwesen zuständig ist. Es sind daher viele Beamte mit der Veranstaltung befasst worden, nicht nur ein (jetzt) einsamer kommunaler Politiker, der das (erste) Bauernopfer darstellt.

Nach deutschem Recht gilt, dass bei Amtspflichtverletzungen die Verantwortlichkeit den Staat oder die Körperschaft trifft, in deren Dienst der zuständige Bedienstete steht.

Grundfalsche Schätzung

Ähnlich wie in Österreich ist die Amtshaftung. Nach dem deutschen Bürgerlichen Gesetzbuch macht sich ein Beamter schadenersatzpflichtig, wenn er vorsätzlich oder fahrlässig seine Amtspflicht verletzt. Privilegiert sind Richter und Finanzbeamte, die nur dann haften, wenn eine mit Strafe bedrohte Handlung die Ursache für den Schaden ist. Das sogenannte Spruchrichter-Privileg kommt in Duisburg nicht zur Anwendung, weil die Genehmigung ein Administrativakt war. "Amtspflicht" wäre gewesen, die Veranstaltung zu untersagen oder einen Zugang zu gewährleisten, der auch für ein Millionenpublikum Sicherheit garantiert. Immerhin war von Berliner Vorereignissen her bekannt, dass auch mehr als eine Million Jugendlicher zu einer derartigen Veranstaltung kommen kann. Deshalb geht auch die Verantwortung ins Leere, dass man nur mit 400.000 Menschen gerechnet habe (die im Übrigen auch nicht durch einen engen Tunnel hätten geschleust werden dürfen).

Prozesslawine zu erwarten

Staatshaftung kommt nach EU-Recht zum Tragen, aber in Deutschland ist das ein heikles Thema. Schon einmal scheiterte ein Gesetz, das die unmittelbare Haftung für Verletzungen öffentlich-rechtlicher Pflichten gegenüber Dritten durch eine unmittelbare Haftung des Staates ersetzen wollte. Dieses Gesetz wurde vom Bundesverfassungsgericht für nichtig erklärt. Nach der Wiedervereinigung galt aber in den "neuen" Bundesländern das alte DDR-Staatshaftungsrecht als Landesrecht weiter. Dieses Gesetz sah eine unmittelbare, verschuldensunabhängige Haftung des Staates für schädigende Folgen eines rechtswidrigen hoheitlichen Verhaltens vor, war aber nie in den "alten" Bundesländern wie NRW anwendbar. Es ist daher anzunehmen, dass es nun eine Schlange von Prozessen geben wird. Am Ende wird nicht nur Sauerland als "Täter" dastehen. (Gerhard Strejcek/DER STANDARD, Printausgabe, 13./14. August 2010)