Straßburg/Brüssel - Österreich ist nach einem Urteil des Europäischen Menschenrechtsgerichtshof nicht dazu verpflichtet, die Möglichkeit einer Eheschließung für gleichgeschlechtliche Paare zuzulassen. Dies entschieden die Straßburger RichterInnen am Donnerstag nach einer Klage von zwei in Wien lebenden Österreichern. Sie wollten im September 2002 vor dem Standesamt heiraten, der Antrag wurde aber abgelehnt.

Verstoß gegen Diskriminierungsverbot nicht anerkannt

Die nicht vorhandene Möglichkeit der Eheschließung für gleichgeschlechtliche Paare ist nach dem Urteil mit der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) vereinbar. Die beiden Männer beriefen sich unter anderem auf Artikel 14 (Diskriminierungsverbot) in Verbindung mit Artikel 8 (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens) sowie auf Artikel 12 (Recht auf Eheschließung) der EMRK. Sie machen geltend, dass sie aufgrund ihrer sexuellen Orientierung diskriminiert würden, da sie (nach Rechtslage zur Zeit der Beschwerde, also vor Einführung der eingetragenen Partnerschaft für Homosexuelle, Anm.) keine andere Möglichkeit hätten, ihre Beziehung zu legalisieren. Im Vergleich zu heterosexuellen Paaren hätten sie außerdem finanzielle Nachteile in Kauf zu nehmen.

Die RichterInnen entscheiden einstimmig, dass kein Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot vorliegt und mit vier zu drei Stimmen, dass Österreich auch nicht gegen Artikel 14 in Verbindung mit Artikel 8 verstoßen hat.

Auch schon bei Berufungen erfolglos

Dem Antrag des homosexuellen Paares wurde vom Magistrat Wien nicht stattgegeben, mit der Begründung, dass Ehen nur zwischen Personen unterschiedlichen Geschlechts geschlossen werden könnten. Die beiden Männer - Jahrgang 1962 und 1960 - fochten darauf die Entscheidung vor dem Wiener Bürgermeister und letztlich vor dem Verfassungsgericht an. Sie argumentierten, dass sich der Begriff der Ehe gewandelt habe, und dass das Zeugen und Aufziehen von Kindern kein bestimmender Faktor mehr dafür seien. Die Berufungen waren nicht erfolgreich.

HOSI Wien enttäuscht

"Natürlich haben wir nicht erwartet, dass der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte das Verbot der gleichgeschlechtlichen Ehe als eine Verletzung der Europäischen Menschenrechtskonvention in deren Artikel 12 (Recht auf Eheschließung) wertet", kommentierte Christian Högl, Obmann der Homosexuellen Initiative (HOSI) Wien, das Urteil in der entsprechenden Beschwerde, die von der HOSI Wien unterstützt wurde.

"Das wäre wohl unrealistisch gewesen, denn die Entscheidung in dieser Beschwerde gegen Österreich hätte natürlich einen Präzedenzfall geschaffen, der dann indirekt auch für die anderen Mitgliedsstaaten des Europarats Geltung erfahren hätte. Da aber erst sieben der 47 Mitgliedsstaaten die gleichgeschlechtliche Ehe eingeführt haben, hätte dies bedeutet, dass die große Mehrheit, darunter so große Staaten wie Russland, Italien, Polen oder die Ukraine - nach entsprechenden Beschwerden ihrer StaatsbürgerInnen - dann ihre Gesetze ebenfalls ändern müssten. Und dafür ist die Zeit einfach noch nicht reif."

Österreichische Richterin dagegen

"Allerdings hätten wir erwartet, dass der EGMR zumindest feststellen würde, dass das Fehlen einer alternativen Rechtsform zum Zeitpunkt der Einbringung der Beschwerde sehr wohl eine Verletzung des durch Artikel 8 EMRK garantierten Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens dargestellt habe", ergänzte HOSI-Wien-Generalsekretär Kurt Krickler. Denn die Einführung der Eingetragenen Partnerschaft erfolgte in Österreich erst am 1. Jänner dieses Jahres. "In diesem Punkt ging die Abstimmung unter den sieben RichterInnen des EGMR auch denkbar knapp aus. Vier sahen hier keine Verletzung, drei - der norwegische, der griechische und der luxemburgische - sehr wohl. Hätte die österreichische Richterin nicht dagegen gestimmt, wäre das Verfahren zumindest in diesem Punkt gewonnen worden."

"Das Urteil des EGMR widerspricht sich in diesem Punkt daher auch, wie die drei Richter in ihrer 'abweichenden Meinung', die dem Urteil angehängt ist, selber betonen", kritisierte Krickler weiter. "Während nämlich der Gerichtshof ausdrücklich festhält, die Frage der rechtlichen Anerkennung berühre das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Randnummer 94 des Urteils), wollte die knappe Mehrheit der sieben RichterInnen die Frage im vorliegenden Fall nicht positiv entscheiden."

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) mit Sitz in Straßburg ist eine Einrichtung des Europarats, die über die Einhaltung der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) in den 47 Mitgliedsstaaten des Europarats wacht. (APA/red)