Grundsätzlich übt die EU-Kommission gemäß Art. 211 EGV die Befugnisse aus, die ihr der Rat zur Durchführung der von ihm erlassenen Vorschriften überträgt. Der Rat kann jedoch bestimmte Modalitäten für die Ausübung der übertragenen Durchführungsbefugnisse festlegen (Art. 202 EGV). Von dieser Möglichkeit macht der Rat Gebrauch, indem er die Durchführungsbefugnisse, die er der Kommission überträgt, mit einem Ausschussverfahren verbindet.

Mit der Einsetzung dieser so genannten Komitologie-Ausschüsse verfolgt der Rat den Zweck, die Kommission zu beraten. Zudem ergibt sich ein Kontrolleffekt. Vor allem in wichtigen Politikbereichen wie der Landwirtschaft neigt der Rat dazu, den Ermessensspielraum der Kommission zu begrenzen. Die Arbeitsweise der Komitologie-Ausschüsse wird ebenso wie die Übertragung der Durchführungsbefugnisse in dem jeweiligen Basisrechtsakt (z. B. Verordnung oder Richtlinie), an dessen Durchführung sie beteiligt sind, vom Rat festgelegt.

Die Ausschüsse setzen sich aus Vertretern der Verwaltungen der Mitgliedstaaten (d. h. aus Fachexperten aus den Ministerien) zusammen und werden von einem Kommissionsvertreter geleitet, dem allerdings kein Stimmrecht zukommt. (ina/DER STANDARD, Printausgabe, 22.4.2003)