Wien - In der Affäre um die pleitegegangene Kärntner AvW liegt die erste Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) vor: Demnach hatte AvW den Eindruck erweckt, dass Genussscheininhaber ihre Papiere jederzeit zurückverkaufen können. Das Urteil bestätigt die Vorwürfe eines Anlegers, der AvW wegen Irrtumsanfechtung und Schadenersatzes geklagt hat und bereits vom Oberlandesgericht Graz recht bekommen hat, berichtet das WirtschaftsBlatt.

AvW musste den Anleger schon nach dem zweitinstanzlichen Urteil auszahlen, legte aber beim OGH eine außerordentliche Revision ein - ohne Erfolg. Die AvW Gruppe und die AvW Invest "haben durch Hinweise in den Kaufaufträgen und in den Informationsfoldern den Anschein erweckt, dass die Genussscheine jederzeit an die Erstbeklagte zurückverkauft werden können" , heißt es laut Bericht im OGH-Entscheid.

Die Richter sehen auch eine Rückkaufverpflichtung. Für den OGH ist es "nicht ersichtlich" , warum die AvW Gruppe "- abgesehen von ihrer Rückkaufverpflichtung - für die fehlerhafte Beratung nicht haften sollte" . Der Schaden bestehe "in den Gesamtaufwendungen für Wertpapiere, die dem Anleger nach den Feststellungen bei ordnungsgemäßer Anlageberatung nicht entstanden wären" .

Für die rund 12.000 Genussscheininhaber heißt es trotz des Urteils weiter warten. Die AvW-Masseverwalter Gerhard Brandl und Ernst Mallegg haben die Anleger vergangene Woche erneut aufgerufen, ihre Forderungen erst anzumelden, wenn ein anderes OGH-Urteil zum Kündigungsausschluss in den Genussschein-Klauseln vorliegt. Der Verein für Konsumenteninformation hat ein entsprechendes Verfahren angestrengt. Die Verbraucherschützer sind der Ansicht, dass der Ausschluss des Kündigungsrechts rechtswidrig ist, und haben in zweiter Instanz gewonnen. (DER STANDARD, Print-Ausgabe, 1.6.2010)