Mannheim - Aus der Kirche kann man nur ganz oder gar nicht austreten. Sich nur von der Kirchensteuer abzuwenden, ist nicht möglich, wie der Verwaltungsgerichtshof (VGH) des deutschen Bundeslandes Baden-Württemberg am Dienstag in Mannheim urteilte. Er erklärte damit den "Kirchensteueraustritt" des Kirchenrechtlers Hartmut Zapp für unwirksam.

Der emeritierte Hochschullehrer hatte 2007 den Kirchenaustritt gegenüber seinem örtlichen Standesamt erklärt. Dabei schrieb der Katholik, er wolle aus der Kirche als "Körperschaft des öffentlichen Rechts" austreten. Religionsgemeinschaften, die als Körperschaften des öffentlichen Rechts anerkannt sind, dürfen eine Kirchensteuer auf der Grundlage der staatlichen Steuern erheben. Ein Austritt aus der öffentlich-rechtlichen Körperschaft kommt daher einer Lossagung von der Steuer gleich.

Das Verwaltungsgericht Freiburg hatte den Austritt noch für wirksam gehalten. Auf die Berufung des Erzbistums Freiburg hin hob der VGH dieses Urteil nun auf. Um Klarheit über den Austritt zu haben, seien solche Zusätze laut Gesetz unzulässig. Wenn der Staat einen nur auf die öffentlich-rechtliche Körperschaft bezogenen Austritt anerkenne, verstoße er gegen das im Grundgesetz verankerte Steuerrecht der Kirchen, erklärte der VGH zur Begründung. Ob es eine Kirchenmitgliedschaft ohne Kirchensteuerpflicht geben könne, könnten nur die Kirchen selbst und die kirchlichen Gerichte entscheiden.

Derzeit erheben die katholische und die evangelischen Kirchen in Bayern und Baden-Württemberg acht, in den anderen Ländern neun Prozent der jeweiligen Einkommensteuer. (APA)