Hamburg - Wenn wie in Bagdad und anderen irakischen Städten Plünderer Recht und Ordnung auf den Kopf stellen oder in Hospitälern die Versorgung Kranker, Verletzter oder Verwundeter zusammenbricht, müssen die Besatzer einschreiten. Das gebietet das Völkerrecht in den Genfer Konventionen, in deren Erstem Zusatzprotokoll und in der Haager Landkriegsordnung (HLKO).

Bereits das Haager Abkommen von 1907 verpflichtete die Sieger eines bewaffneten Konflikt, "alle (...) Vorkehrungen zu treffen, um nach Möglichkeit die öffentliche Ordnung und das öffentliche Leben wiederherzustellen und aufrechtzuerhalten". Plünderungen sind "ausdrücklich untersagt". Im Kampf gegen Gesetzlosigkeit und Anarchie sollen nach Möglichkeit die Landesgesetze beachtet werden. Für die angemessene Ahndung schwerer Straftaten sind Gerichte der Sieger zuständig.

Die Versorgung der Bevölkerung mit Lebens- und Arzneimitteln gebietet die IV. Genfer Konvention von 1949. Reichen die Vorräte im Lande nicht aus, müssen die Besatzer sie aus dem Ausland herbeischaffen. Zudem müssen sie für ein funktionierendes Gesundheitswesen sorgen.

Hilfsaktionen anderer Staaten oder humanitärer Organisationen für die Besiegten hat die Besatzungsmacht zu fördern. Sie darf allerdings kontrollieren, ob die ins Land gelassenen Spendenpakete tatsächlich nur Lebensmittel, Medikamente, Kleidung und Ähnliches enthalten. (APA/dpa)