Es passiert oft, meist bleibt es folgenlos: Zutrittsverweigerung aufgrund "fremden" Aussehens

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Ein junger St.Pöltner mit Migrationshintergrund, dem der Einlass in eine Diskothek verweigert worden war, bekam nun Recht: Der Betreiber der Disko muss ihm 1.440 Euro immateriellen Schadenersatzes zahlen. Dem St.Pöltner war zwei Mal der Zutritt wegen seines Aussehens und seines Namens verweigert worden. Er hatte sich deswegen an den Verein Zara gewandt.

Es sei das erste Mal, dass in Österreich Schadensersatz wegen diskriminierender Zutrittsverweigerung zugesprochen wurde, heißt es beim Klagsverband zur Durchsetzung der Rechte von Diskriminierungsopfern, der den Betroffenen unterstützt hat. 

"Nur Stammkunden"

Der Kläger wollte beim ersten Vorfall gemeinsam mit einem Freund eine Diskothek in St. Pölten besuchen. Alle anwesenden Personen bis auf den Betroffenen wurden eingelassen. Die Security-Firma verwehrte dem Kläger den Zutritt mit der Begründung, dass "nur Stammkunden" eingelassen werden würden. Zuvor hatten sie dessen Führerschein kontrolliert.

Auf die Frage hin, ob er allein aufgrund seiner Nationalität nicht eingelassen würde, verwies der Türsteher auf eine Anweisung des Chefs. Eine Woche später wiederholte sich das Geschehen. Diesmal lautete die Begründung: "Heute nicht!". Der Freund wurde erneut eingelassen.

Das rechtskräftige Urteil lautet auf unmittelbare Diskriminierung aufgrund der ethnischen Zugehörigkeit im Sinne des Gleichbehandlungsgesetzes (GlBG) in zwei Fällen. "Bei beiden Vorfällen wurde dem Kläger der Einlass in die Diskothek ausschließlich aufgrund seiner ethnischen Zugehörigkeit, die aufgrund seines "fremden" Aussehens und seines im Führerschein ausgewiesenen Namens erkennbar war, verwehrt."

Immaterieller Schaden

Wenn eine Person aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit in einer vergleichbaren Situation eine weniger günstige Behandlung als eine andere Person erfahren hat, so liegt eine unmittelbare Diskriminierung vor. Das Gericht sah diesen Tatbestand gegeben - daran änderte auch nichts, dass der Disko-Betreiber Namen anderer ausländischer Stammgäste als Zeugen nannte. Die Diskothek wurde rechtskräftig zur Zahlung eines immateriellen Schadenersatzes in der Höhe von 1.440 Euro verpflichtet.

Erstmals wurde in diesem Verfahren auch eine bislang unklare Frage geklärt: Es sei die Verantwortung des Lokalbetreibers, wem der Zutritt verweigert wird - selbst dann, wenn der Betreiber sich für unzuständig erklären will und auf die beauftragte Security-Firma verweist. So entschied das Gericht in diesem Fall.

Das Verfahren dauerte von der Einbringung der Klage bis zum rechtskräftigen Urteil knapp ein Jahr. (mas, derStandard.at, 16.3.2010)