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Die Bezirkshauptmannschaften in Kärnten, der Steiermark und dem Burgenland sollten zweisprachige Ortstafeln aufstellen.

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User Hub wollte zu den zweisprachigen Ortstafeln wissen: "Wer ist dafür zuständig, dass dieses Gesetz umgesetzt wird, wer hat Jahre diese Umsetzung nicht durchgeführt, kann man das einklagen?" derStandard.at hat nachgefragt.

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In Artikel 7 des Österreichischen Staatsvertrages aus dem Jahre 1955 sind die Minderheitenrechte der Slowenen und Kroaten festgelegt. Die Absätze 2, 3 und 4 dieses Artikels sind Bestandteil des österreichischen Verfassungsrechtes und somit verbindlich. Artikel 7 Absatz 3 zweiter Satz des Staatsvertrages von Wien gibt vor, dass in den Verwaltungs- und Gerichtsbezirken Kärntens, des Burgenlandes und der Steiermark mit slowenischer, kroatischer oder gemischter Bevölkerung die Bezeichnungen und Aufschriften topographischer Natur sowohl in slowenischer oder kroatischer Sprache wie in Deutsch verfasst werden.

Wo kann man einklagen, dass jemand es nicht tut?

Aufgrund dieser Bestimmung im Staatsvertrag sind die Bezirkshauptmannschaften dafür zuständig, Ortstafelbestimmungen zu erlassen. Wenn der Bundesgesetzgeber keine entsprechenden Durchführungsverordnungen erlässt, ist der Staatsvertrag unmittelbar anwendbar.

"Falls die Bezirkshauptmannschaft sich nicht daran hält, kann der Bürger keine subjektiven Rechtsansprüche einklagen", sagt Verfassungsexperte Heinz Mayer im Gespräch mit derStandard.at. Auch keine höheren Instanzen können eine Klage einreichen. Man könne nach Mayer nur wie Rechtsanwalt Rudolph Vouk, Angehöriger der slowenischsprachigen Volksgruppe in Kärnten, handeln. Er erstattete erstmals 1998 Selbstanzeige wegen Geschwindigkeitübertretung und argumentierte, die einsprachigen Ortstafeln nicht anzuerkennen. Er beeinspruchte die nachfolgenden Rechtsbescheide, um den Gang zum Verfassungsgericht anzutreten. Vouk erwirkte auf diese Art, dass tatsächlich eine Ortstafel wegen Einsprachigkeit als gesetzeswidrig angesehen wurde. (vare, derStandard.at, 24.2.2010)