Soziale Netzwerke und Partyfotos auf Online-Plattformen zeigen nicht immer nur feucht-fröhliche, sondern auch neonazistische Szenen. Die Palette reicht von Gelagen, bei denen die Feiernden stolz mit ihren einschlägigen T-Shirts und Tattoos posieren, bis hin zum Gruppenbild mit Hitlergruß. Während sich rechte Gruppen online - auch international - gut vernetzen können, sind der Polizei aber oft die Hände gebunden.

"Ostmark" oder "88"

Eine Tätowierung mit dem Schriftzug "Ostmark" oder "88" (ein in Neonazi-Kreisen verbreiteter Code für "Heil Hitler", Anm.), T-Shirts, die den Träger als "White Warrior" ausweisen oder "Ruhm und Ehre" für die Deutsche Wehrmacht fordern - das sind nur einige Beispiele, was es auf Partyfotos im Internet zu sehen gibt. Die Wände zieren ein Sonnenrad, Wikinger-Motive oder der Schriftzug "Walhall".

Derartige Bilder bleiben auch dem Verfassungsschutz nicht verborgen. Allerdings: Vieles kommt nicht zur Anzeige, weil die meisten Nazi-Codes nicht verboten sind. Das seien nur einige wenige Zeichen wie beispielsweise das Hakenkreuz, erklärte Michael Tischlinger, Leiter des oberösterreichischen Landesamts für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung (LVT), im Gespräch. Hinzu komme, dass das Zeigen von NS-Symbolen nur im öffentlichen Raum strafbar sei, jedoch nicht im eigenen Partykeller.

Drei Herren beim Hitlergruß

Aber nicht nur einschlägige Party-Pics kursieren im Internet, auch Fotos von "Ausflügen", die am Wochenende teilweise von der Zeitung "Österreich" veröffentlicht wurden, sind dabei. Ein Gruppenbild zeigt etwa drei Männer mit schwarzen Bomberjacken und Glatzen vor der Gaskammer im früheren KZ Mauthausen. Einer hat ein Kleinkind auf dem Arm. Für den Verfassungsschutz relevanter ist eine andere Aufnahme, auf der drei Herren beim Hitlergruß in einem Stollen zu sehen sind. Aber auch hier gebe es vorerst keine Anzeige, so Tischlinger. Es sei nämlich derzeit noch nicht bekannt, wann und wo das Bild aufgenommen worden ist - "aber ziemlich sicher nicht in Mauthausen". Der Hitlergruß sei ebenfalls nur strafrechtlich relevant, wenn man ihn in der Öffentlichkeit zeige. Das scheine hier nicht der Fall gewesen zu sein.

Das führt zu einem weiteren juristischen Problem: Wer ein derartiges Foto ins Internet stellt, macht sich streng genommen selbst strafbar - auch wenn er damit nur auf Neonazis aufmerksam machen will. Der Abgebildete hingegen hat, sofern er nicht so in der Öffentlichkeit in Erscheinung getreten ist, juristisch gesehen eine weiße Weste: Er könne nichts dafür, über ein Foto im Internet geoutet zu werden, erklärte Tischlinger sinngemäß die verzwickte Rechtslage. Dennoch schätzen die Fahnder die sozialen Netzwerke als Ermittlungs-Unterstützung. Man könne die Websites zwar nicht lückenlos überwachen, aber die Aktivitäten mancher Leute seien daraus dennoch ersichtlich, so der Verfassungsschützer. (APA)