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Bei Patienten ist selten bekannt, dass ihnen eine schuldhaft versäumte Sitzung in Rechnung gestellt werden kann.

Foto: AP/Michael Probst

Wien - Halten Patienten Arzttermine nicht ein, werden sie immer öfter mit von Ärzten in Rechnung gestellten Strafzahlungen konfrontiert. Zu einem entsprechenden Fall kam es kürzlich in Baden bei Wien, bei dem eine Patientin ihrem Zahnarzt 140 Euro Schadenersatz zukommen lassen musste. "Warten ist auch eine Leistung", verteidigt Jörg Krainhöfner, Direktor der Zahnärztekammer die 140-Euro-Strafe im Ö1-Morgenjournal am Mittwoch. Laut den "Autonomen Honorarrichtlinien" der Österreichischen Zahnärztekammer ist für eine vom Patienten schuldhaft versäumte Sitzung ein Betrag von 155 Euro pro Stunde vorgesehen. Bei den Patienten sei dies aber selten bekannt, kritisieren Patientenanwälte.

Betrachtung des Einzelfalls

Vom juristischen Standpunkt gesehen, ist die Frage nicht ganz einfach zu beantworten, da nur unklar festgelegt ist, welches Vertragsverhältnis zwischen Arzt und Patient besteht. Kommen die Regelungen des Werksvertragsrechts (§ 1168 ABGB) zur Anwendung, darf ein Patient grundlos einen vereinbarten Behandlungstermin absagen. Wird ein Termin allerdings unentschuldigt nicht wahrgenommen, gilt dies als grundloser Rücktritt vom Behandlungsvertrag und kann Konsequenzen nach sich ziehen. Dem Zahnarzt stehe in diesem Fall das vereinbarte Entgelt für die Leistung zu, wenn dieser zur Leistung bereit war und durch Umstände auf der Seite des Patienten gehindert war, die Leistung zu erbringen, heißt es in einer Ausgabe von "indent", einem Info-Magazin der OÖ Zahnärztekammer.

Ärzte könnten Patienten ein unentschuldigtes Terminversäumnis oder eine zeitlich zu späte Terminabsage nur dann in Rechnung stellen, wenn es ihnen nicht mehr möglich war, das "Terminloch" zu füllen und ihnen tatsächlich eine Erwerbsmöglichkeit entging. Was eine termingerechte Absage sei und was nicht, hänge von der jeweiligen medizinischen Einrichtung ab, erklärt Krainhöfner: "Eine generelle Richtlinie gibt es nicht, hier muss man den Einzelfall betrachten." Bei Vorliegen von Gründen, die eine Terminabsage seitens des Patienten unmöglich machen - etwa ein Autounfall - könne kein Entgelt gefordert werden. Die Kammer empfehle ihren Mitgliedern aber, die Patienten auf die Regelung aufmerksam zu machen und ihnen den Zeitrahmen für eine termingerechte Terminabsage mitzuteilen. (urs, derStandard.at, 27.1.2010)