Im Zusammenhang mit der tödlichen Schussabgabe auf eine Kanzleibedienstete im Bezirksgericht Hollabrunn hat der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) auf ein Erkenntnis vom vergangenen Oktober aufmerksam gemacht, mit dem das Waffenverbot in Gerichtsgebäuden einmal mehr bestätigt wurde.

Ein Rechtsanwalt, der einen Waffenpass besitzt, hatte beim Präsidenten des Oberlandesgerichts (OLG) Wien beantragt, seine Faustfeuerwaffe in sämtliche Gerichtsgebäude mitnehmen zu dürfen. Er argumentierte mit einer "konkreten Gefährdungslage", da sein Kanzleipartner vor einigen Jahren im Büro mit einem Messer attackiert und im Kopf- und Gesichtsbereich verletzt worden sei. Zudem verwies der Anwalt auf mehrere, teilweise tödlich verlaufene Zwischenfälle bei in- und ausländischen Gerichten.

Da weder das OLG noch das Justizministerium dem Juristen die Mitnahme seiner Glock-Pistole gestatteten, wandte sich dieser an den VwGH. Das Höchstgericht bekräftigte das im Gerichtsorganisationsgesetz statuierte allgemeine Waffenverbot in Gerichtsgebäuden. Dieses richte sich insbesondere auch an jene Personen, die gemäß dem Waffengesetz zum Führen einer Waffe berechtigt sind. Eine entsprechende Befugnis nach dem Waffengesetz sei für die Erteilung einer gewünschten Ausnahmebewilligung "zwar eine notwendige, aber nicht hinreichende Voraussetzung".

Ausnahmen vom Waffenverbot in Gerichtsgebäuden sind laut VwGH nur bei Vorliegen "besonders wichtiger Gründe" möglich. Als solche kommen konkrete Bedrohungen in Betracht. Das vom Anwalt skizzierte Bedrohungsszenario war für das Höchstgericht jedoch keine "derzeit akute, konkrete Bedrohung", die es erforderlich machen würde, mit einer Pistole bewaffnet sämtliche Gerichte betreten zu dürfen. (APA)