Foto: Der Standard/Matthias Cremer

Leben die Eltern eines Kindes verheiratet zusammen, so üben sie die Obsorge von Rechts wegen gemeinsam aus. Diese elterlichen Rechte und Pflichten sind für beide Elternteile gleich und seit 1978 nicht an ein bestimmtes Geschlecht gebunden (§ 144 ABGB). Bei der Erfüllung dieser Pflichten sollen die Ehegatten zwar einvernehmlich vorgehen, doch steht jedem Elternteil nach außen das Alleinvertretungsrecht zu. Nur in den besonders wichtigen Rechtsangelegenheiten bedarf es der Zustimmung beider Elternteile. 

Während in den meisten ausländischen Rechtssystemen eine gemeinsame Obsorge nach der Scheidung schon viel früher zulässig war, wurde dies in Österreich erst mit dem Kindschaftsrechtsänderungsgesetz (KindRÄG) 2001 eingeführt. Seither besteht auch hierzulande nach der Scheidung grundsätzlich die gemeinsame Obsorge beider Elternteile weiter.

Doppelresidenz nicht möglich

Allerdings gibt es ein Hürde: Voraussetzung für eine gemeinsame Obsorge ist, dass sich die Eltern darüber einigen, bei welchem Elternteil sich das Kind in Hinkunft hauptsächlich aufhalten soll (Eingliederungsmodell). 

Nach dem strengen Gesetzeswortlaut besteht in Österreich - anders als etwa in Deutschland - kein Raum für eine Vereinbarung, wonach sich das Kind in etwa gleich bemessenen Zeiträumen bei beiden Elternteilen aufhalten soll (Doppelresidenz). Dennoch genehmigen einige Erstgerichte zuweilen eine solche Vereinbarung, wenn sie dem Kindeswohl entspricht. Im Hinblick auf die Familienautonomie ist die österreichische Gesetzeslage hier dringend korrekturbedürftig, denn eine Doppelresidenz für ihr Kind entspricht heute den Vorstellungen vieler getrennter Paare.

Kommt innerhalb angemessener Frist nach der Scheidung keine Vereinbarung der Eltern über den hauptsächlichen Aufenthalt des Kindes oder der Betrauung mit der Alleinobsorge zustande oder entspricht sie nicht dem Kindeswohl, so hat das Gericht von Amts wegen zu entscheiden, welchem Elternteil künftig allein die Obsorge zukommt. Bei späterem Wegfall des Einvernehmens kann jeder Elternteil jederzeit einen Antrag auf Betrauung mit der Alleinobsorge stellen. Die gemeinsame Obsorge kann dann nicht mehr aufrechterhalten bleiben. In der Praxis ist es meist der Vater, der die Obsorge verliert.

Diese Tatsache unterscheidet die österreichische von der deutschen Rechtslage, wonach dort das Gericht auch bei einem Alleinobsorgeantrag eines Elternteils - etwa der Mutter - verfügen kann, dass die gemeinsame Obsorge weiterbesteht, wenn nicht erhebliche Gründe dagegen sprechen. Das stärkt im Streitfall die Väterseite. 

Rechte für uneheliche Väter

Im Gegensatz zu ehelichen Kindern steht die Obsorge über das uneheliche Kind von Gesetzes wegen der Mutter allein zu (§ 166 ABGB). Seit 1989 können die Eltern die Obsorge auch gemeinsam ausüben, wenn sie in häuslicher Gemeinschaft leben und die Mutter zustimmt. Der uneheliche Vater kann dies allerdings nicht gegen den Willen der Mutter erzwingen.

Besteht eine gemeinsame Obsorge, so gelten seit dem KindRÄG 2001 bei einer Trennung außerehelicher Eltern die gleichen Bestimmungen wie für geschiedene Eltern. Eheliche und uneheliche Väter sind in Österreich rechtlich somit gleich gut - oder schlecht - gestellt.

Nach deutschem Recht hingegen haben uneheliche - anders als eheliche - Väter nach der Trennung von der Kindesmutter keine Handhabe, die gemeinsame Obsorge gegen deren Willen aufrechtzuerhalten. Insofern hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) diese Rechtslage zu Recht für gleichheitswidrig erklärt. Für den österreichischen Rechtsbereich ist aus dieser Entscheidung unmittelbar nichts gewonnen. 

Schwierige Umsetzung

Bei Fällen, in denen sich Väter über die Beschneidung ihrer Rechte beschweren, vor allem auf den persönlichen Kontakt zu ihrem Kind, wurzeln die Probleme nicht im Gesetz selbst, sondern allenfalls in der gerichtlichen Umsetzung bzw. der tatsächlichen Umsetzbarkeit. In einigen Fällen wird gegen diese Rechte grundlos und systematisch verstoßen. Ein wirkliches Patentrezept dagegen lässt sich nur schwer ausmachen. 

Freilich muss auch die Kehrseite aufgezeigt werden: Väter, die zunächst verbissen um die gemeinsame Obsorge bzw. das Besuchsrecht kämpfen und im Erfolgsfall dann plötzlich jedes Interesse an einem wirklich intensiven Kontakt mit dem Kind verlieren, ebenso die Vielzahl der Väter, die sich nach der Trennung von der Kindesmutter ohne ersichtlichen Grund aus ihrer elterlichen Verantwortung stehlen. Sehr häufig sieht man in der Praxis auch enttäuschte bis traumatisierte Kinder, weil der Papa zum Besuchsrechtstermin schon zum wiederholten Mal nicht erschienen ist. Für die Mutter bedeutet die bestehende Rechtslage, dass sie terminlich nie verlässlich disponieren kann. Wenn schon mehr Rechte eingefordert werden, dann müsste man auch über die Pflichten sprechen. (Astrid Deixler-Hübner*/DER STANDARD, Printausgabe 16.12.2009)