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Foto: ap/Thomas Kienzle

Vor einigen Tagen kamen plötzlich die Väter zu Wort. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in Straßburg entschied, dass ein deutscher Mann, dem verwehrt worden war, das gemeinsame Sorgerecht für seine uneheliche Tochter zu beantragen, gleichheitswidrig behandelt worden ist. Er und die Mutter des Kindes lebten schon länger getrennt, die Frau hatte sich dem Antrag auf geteilte Sorgepflicht stets verweigert. Laut deutschem ebenso wie österreichischem Recht hat(te) sie hier das letzte Wort.

Angenommen, der Mann könnte jetzt seinen Antrag stellen. Es wäre ein Antrag auf erzwungene Gemeinsamkeit. Von der Frau würde er wohl als Einmischung empfunden. Und von der Tochter? Man weiß es nicht. Auf alle Fälle würde die gemeinsame Obsorge mit zusätzlichem Konfliktpotenzial einhergehen, denn in Deutschland basiert das Zu-zweit-für-den-Nachwuchs-verantwortlich-Sein auf Konsens: Die Eltern müssen sich einigen, mit einer Stimme sprechen, bevor sie - sagen wir - für das Kind den Pass beantragen oder es in einer Schule anmelden. Bleibt die Einigung aus, muss das Gericht entscheiden.

Und in Österreich? Hier haben Mutter und Vater bei gemeinsamer Obsorge jeder für sich die Entscheidungsgewalt über das Kind. Sie will für den Nachwuchs einen Pass, er nicht? Egal, sie kann den Pass beantragen. Sie meldet das Kind in der einen, der in der anderen Schule an: Zieht einer der beiden nicht von sich aus zurück, so muss das Gericht entscheiden: auch nicht eben nervensparend.

Nun ist gar nicht zu erwarten, dass eine Reparatur des deutschen Sorgerechts - und in der Folge vielleicht auch des österreichischen - auf eine Klagsmöglichkeit unverheirateter Väter hinauslaufen würde. Vielmehr würde sich die Frage stellen, ob man Unverheiratete in Bezug auf ihren Nachwuchs nicht schlicht und einfach wie Verheiratete behandeln soll: Gemeinsame Obsorge nach der Geburt des Kindes, Antragsrecht auf alleinige Obsorge für Mann und Frau im Konfliktfall - im Fall der Ehe der Scheidung. Gerecht wäre das - aber es würde wohl auch eine ganze Reihe Paare zu einer Nähe zwingen, die sie trotz Kindsgeburt nicht wünschen.

Man sieht: Einfach wird es nicht, eine Lösung zu finden, die in der Praxis zu keinen neuen Verwerfungen führt. Vor allem für die Kinder, an deren Rechte in dieser Diskussion bisher keiner gedacht hat. Nein, nicht an das Kindeswohl, über das bekanntlich Erwachsene entscheiden, sondern an das Recht Minderjähriger, so gut es geht behütet und umsorgt zu werden.