Facebook kann zu beruflichen Zwecken genutzt werden. Wer aber in der Arbeit spielt, bietet dem Dienstgeber Angriffsfläche.

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Soziale Netzwerke wie Facebook oder My Space sind so manchem Arbeitgeber ein Dorn im Auge. Immer wieder kommen Meldungen aus dem Ausland, dass die Online-Aktivitäten der Mitarbeiter zu Problemen führen. In der Schweiz wurde eine Versicherungsangestellte, die im Krankenstand auf Facebook aktiv war, gekündigt. In den USA haben laut einer Umfrage bereits 50 Prozent der größeren Firmen soziale Netzwerke komplett gesperrt. Und wie verhält es sich in Österreich?

AK und Gewerkschaft mahnen zur Vorsicht

Die große Beschwerdewelle ist noch nicht ausgebrochen, aber Arbeiterkammer und Gewerkschaft mahnen zu Vorsicht. Wer sich beispielsweise auf Facebook abfällig über seinen Chef äußert, könnte auch hierzulande seinen Job verlieren, erklärt Gerda Heilegger von der AK-Wien im Standard-Gespräch. Konkret gibt es im Angestelltenrecht den Entlassungsgrund "erhebliche Ehrverletzung" - und der kann genauso auf das Internet angewendet werden. Ihr Appell an die Mitarbeiter: Stets überlegen, was man online stellt. Vielen sei gar nicht bewusst, wie leicht jeder auf die Daten zugreifen kann.

Hacker im Betriebsratsblog

Bei der Gewerkschaft der Privatangestellten (GPA) hat man laut Experten Thomas Kreiml bereits Erfahrungen mit überkritischen Arbeitgebern gemacht. Ein Betriebsrat hatte sich zur besseren Information einen Weblog eingerichtet, auf den nur die anderen Mitarbeiter zugreifen konnten. Dem Firmenchef war das nicht geheuer, er engagierte einen Hacker. Die Inhalte des Weblogs waren ihm so zuwider, dass er die Kündigung über den Betriebsrat aussprach. Vor Gericht kam er damit freilich nicht durch. Dennoch gebe es laut den Erfahrungsberichten der Betriebsräte eine zunehmende Skepsis so mancher Firmenbosse vor allzu viel Information, meint Kreiml.

Vorsicht im Krankenstand

Zurückhaltung empfiehlt er auch beim Twittern und Facebooken im Krankenstand. Eine ausjudizierte Rechtsprechung gebe es in Österreich noch nicht. Vieles hänge von der Unternehmenskultur ab. "Aber ich wäre sehr vorsichtig", sagt Kreiml. Sowohl er als auch Heilegger raten ihren Mitgliedern, Betriebsvereinbarungen für die Nutzung von Online-Aktivitäten in den Firmen abzuschließen. So könne man sich einige Streitfälle ersparen. Die gesetzlichen Bestimmungen lassen nämlich Interpretationsspielraum offen. Die Nutzung für private Zwecke ist "im üblich angemessenen Umfang" erlaubt, erklärt Heilegger.(Günther Oswald/DER STANDARD, Printausgabe vom 3.12.2009)