Wien -Seit eineinhalb Jahren liegt ein 45-jähriger Familienvater im Wachkoma, weil er - wie einem von der Staatsanwaltschaft Wien in Auftrag gegebenen Gutachten des angesehenen Kardiologen und Internisten Günter Leopold Steurer zu entnehmen ist - in der Wiener Krankenanstalt Rudolfstiftung nach einem Herzinfarkt unzureichend behandelt worden sein soll. Zwei Ärzte wurden daraufhin wegen fahrlässiger Körperverletzung angeklagt. Die Verhandlung findet am 13. November statt. Im Fall eines Schuldspruchs drohen den Medizinern, für die die Unschuldsvermutung gilt, bis zu sechs Monate Haft oder Geldstrafen von bis zu 360 Tagessätzen.

Der Wiener Krankenanstaltenverbund (KAV) sieht im Fall des Patienten kein Fehlverhalten aufseiten der beiden Ärzte. "Aus unserer Sicht liegt kein schuldhaftes Verhalten vor", erklärte Susanne Drapalik namens des KAV . Die betroffenen Ärzte müssen bis zur Klärung der strafrechtlichen Vorwürfe mit keinen beruflichen Konsequenzen rechnen. An solche wäre erst mit einer rechtskräftigen Verurteilung zu denken, hieß es.

Sofort Herzinfarkt-Verdacht geäußert

Der Patient, Vater von zwei Kindern im Alter von sieben und zwölf Jahren, war am 27. März 2008 um 18.25 Uhr vom Roten Kreuz mit einem akuten Koronarsyndrom in die Rudolfstiftung gebracht worden. Schon 2004 hatte er einen Herzinfarkt erlitten, nun klagte er über Übelkeit und starke Schmerzen in der Brust. Seine Angehörigen betonen, sie hätten im Spital vom ersten Moment an den neuerlichen Herzinfarkt-Verdacht geäußert.

EKG erst knapp zwei Stunden später veranlasst

Dessen ungeachtet wurde ein EKG erst knapp zwei Stunden später veranlasst, wie der Wiener Rechtsanwalt Oliver Koch, der die Interessen der Familie vertritt, im Gespräch mit der APA darlegt: Die Mutter des Patienten habe im Aufnahmebereich miterleben müssen, wie ihr Sohn zunehmend unter Atemnot litt. "Trotz eindeutiger Symptome und ausdrücklicher Hinweise sind Stunden vergangen, ohne die Symptome richtig zu deuten", so Koch.

Bei Befund bereits klinisch tot

Als endlich das EKG veranlasst wurde und um exakt 21.12 Uhr die Vermutung der Familie Bestätigung fand, war es zu spät. "Zum Zeitpunkt des Eintreffens dieses Befundes war der Patient bereits klinisch tot", hält der Anwalt fest.

Gutachten: Behandlung nicht nach Richtlinien

Der Mann sei "in der Krankenanstalt Rudolfstiftung nicht State-of-the-art und nicht entsprechend den Richtlinien diagnostisch abgeklärt, medizinisch überwacht und behandelt worden", kommt nun der medizinische Sachverständige in seinem schriftlichen Gutachten zum Schluss, das der APA vorliegt.

Zahlreiche Versäumnisse aufseiten der ärztlich Verantwortlichen

Steurer ortet zahlreiche Versäumnisse aufseiten der ärztlich Verantwortlichen: "Bei rechtzeitigem Erkennen des akuten Koronarsyndroms, einer sogenannten instabilen Angina Pectoris-Symptomatik bzw. eines beginnenden Herzinfarkts (...), bei kontinuierlicher Beaufsichtigung des Patienten auf einer Station mit geschultem Personal, kontinuierlicher EKG-Überwachung, sequenzieller Labordiagnostik und bereitgestelltem Defibrillator (IMC), frühzeitiger Behandlung mit einer antithrombotischen und antikoagulativen Therapie sowie einer frühzeitigen revaskularisierenden Therapie (...) und einer sofort eingeleiteten, sachgemäß durchgeführten und dokumentierten Reanimation (Wiederbelebung) mit sofortiger elektrischer Defibrillation unmittelbar nach dem Beginn von Kammerflimmern (Frühdefibrillation) wären mit einer an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit die Art und Schwere der Körperverletzung (Größe des Herzinfarkts und Ausmaß des hypoxischen Hirnschadens) bedeutsam vermindert worden."

KAV: Schadenersatz- und Schmerzensgeld steht noch nicht zur Debatte

Der Anwalt der Familie wundert sich, dass trotz dieses "vernichtenden Gutachtens" (Koch) der Wiener Krankenanstaltenverbund (KAV) vorerst nicht auf Schadenersatz- und Schmerzensgeldforderungen eingehen will. Eine Stellungnahme zu den Forderungen "kann erst nach rechtskräftiger Beendigung des Strafverfahrens abgebeben werden", erklärte der KAV in einem mit 24. Juli 2009 datierten Schreiben. Aus den Feststellungen eines Gutachtens könne "noch nicht auf den Ausgang des Strafverfahrens geschlossen werden".(APA)