Privatsheriffs sollen in zahlreichen Lokalen und Geschäften für Ruhe und Ordnung sorgen. Zur Erfüllung ihres Auftrages haben sie aber nicht mehr und nicht weniger rechtliche Kompetenz als jeder Bürger.

Foto: Securitas/Helene Aström

Wien - Der Staat hat es gerne, wenn er seine Gesetze mit Gewalt durchsetzen kann. Und da es immer neue Gesetze gibt, werden auch weiter neue Einheiten geschaffen. Die aber nicht mehr unbedingt aus Beamten bestehen, sondern aus der Privatwirtschaft kommen. Und auch als Privater darf man mit staatlicher Deckung erstaunlich vehement in die Grundrechte anderer eingreifen - bis hin zum Tod.

Bestes Beispiel der "Mehr Privat, weniger Staat"-Maxime sind die "Mautsheriffs" der Asfinag: normale Angestellte, denen das Bundesstraßen-Mautgesetz umfangreiche Vollmachten gibt. Die "Mautaufsichtsorgane", wie sie juristisch korrekt heißen, dürfen Fahrzeuglenker von der Straße winken und ihre Papiere verlangen, als Betroffener ist man zur Mitwirkung verpflichtet. Von Mautprellern dürfen Asfinag-Mitarbeiter Geldstrafen kassieren. Und sogar das Auto mittels Radklammern festsetzen.

Andere Private gerieren sich gerne als Auserwählte - und haben doch nicht mehr Rechte als Normalsterbliche. "Securitys" etwa brauchen keine Lizenz, und die für Privatdetektive besagt nur, dass sie Geld fürs Beweismittelsichern und Beschatten verlangen dürfen. Warum dürfen die Türsteher aber jemand mehr oder weniger unsanft aus dem Lokal befördern, wie es Markus Rogan erleben musste? Das ist in Wahrheit kein Privileg muskelbepackter Hünen, das kann jeder machen. Allerdings nur, wenn es gute Gründe gibt.

"Mit angemessener Gewalt"

Ein Wirt, in dessen Bar ein Gast randaliert, darf in jedem Fall "mit angemessener Gewalt" seinen Besitz verteidigen. Was angemessen ist, dazu gibt es keine erschöpfenden Urteile der Höchstgerichte - eine der wenigen Entscheidungen besagt nur, dass ein Elektroschockgerät zu viel ist.

Im Strafgesetzbuch und in der Strafprozessordnung finden sich ebenso Paragrafen für die Allgemeinheit: wird man selbst bedroht, die Notwehr, aber auch die Nothilfe, wenn es um andere geht. Im Extremfall bedeutet das, wenn ein randalierender Gast mit einer Pistole jemanden erschießen will, darf man dem Täter einen Sessel auf dem Kopf knallen. Wenn er stirbt, kommt man unter Umständen ohne Verurteilung davon.

Mehr als ein "geringer Nachteil"

Dabei geht es nicht nur um Leben oder Gesundheit, sondern auch das eigene und fremde Vermögen. Was die Sache wieder einschränkt, denn es muss mehr als "ein geringer Nachteil" drohen, die Verteidigung darf nicht "unangemessen" sein. Anders gesagt: Wenn der Wirt einen Betrunkenen wegen eines zerdepperten Glases hinausschmeißt, darf er ihn nicht k. o. schlagen.

Bevor man überhaupt zuschlägt, sollte man das Anhalterecht anwenden. Personen, von denen man "auf Grund bestimmter Tatsachen annehmen kann", dass sie etwas Illegales machen oder gemacht haben, darf man nämlich festhalten. Auf nicht näher definierte "verhältnismäßige Weise", wenn man gleichzeitig die Polizei ruft. (Michael Möseneder/DER STANDARD-Printausgabe, 17.8.2009)