Die erste Entscheidung über versuchte Anfechtungen des E-Votings bei der ÖH-Wahl liegt vor: Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat zwei Anträge aus dem Umfeld des Rings Freiheitlicher Studenten (RFS) wegen formalen Mangels zurückgewiesen. Die Anträge waren zu ungenau formuliert. Sie brachten nicht klar zum Ausdruck, welche Rechtsvorschrift aufgehoben werden soll, wird in dem am Freitag zugestellten Beschluss erläutert.

Verordnung des Wissenschaftsministeriums

Die Anträge stammen von einem RFS-Kandidaten und einer Studentin. Beide behaupteten, durch das bei der ÖH-Wahl im heurigen Mai erstmals eingesetzte E-Voting in ihrem Wahlrecht verletzt zu sein. Sie bekämpften nicht das Wahlergebnis, sondern die Verordnung des Wissenschaftsministeriums für die Wahl 2009.

Prinzipiell entscheide der VfGH auch über die Gesetzwidrigkeit von Verordnungen auf Antrag einer Person, die sich unmittelbar in ihren persönlichen Rechten verletzt sieht, hielten die Verfassungsrichter fest. Aber es gebe das "strenge Erfordernis", dass "die bekämpften Verordnungsstellen genau und eindeutig bezeichnet" sein müssen.

"Der Verfassungsgerichtshof ist nämlich nicht befugt, Verordnungsbestimmungen aufgrund bloßer Vermutung darüber, welche Norm der Antragsteller ins Auge gefasst haben könnte, in Prüfung zu ziehen", wird erläutert. Dieser Anforderung seien die beiden Anträge nicht gerecht geworden. Also hafte ihnen ein "nicht verbesserungsfähiger - gravierender - Mangel" an, stellten die Verfassungsrichter fest.

Beim VfGH liegt derzeit erst ein dritter Individualantrag, der von der Hochschülerschaft Wien initiiert wurde. Er ist - anders als die RFS-Anträge - erst nach der Wahl, Ende Juni, eingelangt, richtet sich aber auch grundsätzlich gegen das E-Voting. Noch nicht bis zum VfGH geschafft haben es u.a. von den Grünen und Alternativen StudentInnen (GRAS) angekündigte Anträge, die sich gegen die konkrete Durchführung (z.B. die Pannen beim elektronischen Stimmzettel) richten. In diesen Fällen muss ja erst das Ergebnis beim Wissenschaftsministerium beeinsprucht werden, ehe der Weg zum VfGH beschritten werden kann. (APA)