Wien - Die Grünen verlangen bei der Berechnung von Ansprüchen aus der Sozialhilfe beziehungsweise der Notstandshilfe Verbesserungen für Bezieher in Lebensgemeinschaften. Denn Sozialhilfebehörden und AMS würden den Begriffe "Lebensgemeinschaft" regelmäßig zum Nachteil der Anspruchsberechtigten interpretieren, erklärte die Grüne Arbeitnehmer-Sprecherin Birgit Schatz am Freitag auf einer Pressekonferenz.

Ein etwaiges Partnereinkommen senke die Ansprüche der Antragsteller bei Sozial- bzw. Notstandshilfe, so Schatz. Denn bejaht man bei der Antragstellung, dass ein Einkommen des Partners in der Lebensgemeinschaft vorliegt, so reduziert sich der Anspruch auf Sozial- oder Notstandshilfe oder entfällt gänzlich.

"Widerrechtliche Situation"

Diese Vorgangsweise widerspreche jedoch der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs, verwies Schatz auf ein aus einer Klage resultierendes Urteil aus Salzburg aus dem Jahr 2004. Die Situation sei nicht nur "unhaltbar", sondern auch widerrechtlich. Laut VwGH-Urteil können Einkommen anderer in der Wohnung lebenden Personen nur dann bei der Berechnung der Sozial- bzw. Notstandshilfe einbezogen werden, wenn der Antragsteller gegenüber dieser Person entweder einen Unterhaltsanspruch hat oder tatsächlich regelmäßig Unterhaltsleistungen - auch ohne Anspruch - erfolgen. Bei der Antragstellung wird die Frage nach den Unterhaltsansprüchen oft mit Ja beantwortet, obwohl dies gar nicht den Tatsachen entspreche, so Schatz.

Entschließungsantrag

Die Grünen fordern daher die für die Sozialhilfe zuständigen Landessozialreferenten bzw. den für die Notstandshilfe zuständigen Sozialminister Rudolf Hundstorfer (SPÖ) auf, per Verordnung für eine "rechtskonforme Vollzugsänderung bei Sozial- und Notstandshilfe" zu sorgen. In der kommenden Nationalratssitzung will Schatz einen entsprechenden Entschließungsantrag betreffend der Notstandshilfe einbringen.

Konkret verlangt die Grüne Konsumentensprecherin, dass Sozialhilfebehörden und AMS die allgemeine Frage nach einer Lebensgemeinschaft durch zwei Fragen ersetzen: Erstens müsse gefragt werden, ob der Antragsteller gegenüber dem Mitbewohner oder der Mitbewohner einen Unterhaltsanspruch hat. Zweitens, ob der Mitbewohner regelmäßig zum Lebensunterhalt des Antragstellers beiträgt. Nur wenn eine der beiden Fragen positiv beantwortet wird, liege ein Einkommen vor, das bei der Berechnung des Ansprüche einzurechnen sei, ansonsten nicht, so Schatz. In Salzburg hätten die Behörden "seit wenigen Tagen" die Vollzugspraxis bereits umgestellt, zeigte sie sich erfreut. (APA)