Wien - Von 258 überprüften Vertragsklauseln von Elektrohändlern verstoßen durchschnittlich 21 pro Vertrag gegen gesetzliche Bestimmungen - so das Ergebnis einer Überprüfung der Arbeiterkammer (AK). Abmahnverfahren gegen die betroffenen Unternehmen seien in Vorbereitung, so die AK in einer Aussendung vom Montag.

AGB unter der Lupe

Ist die Kaffeemaschine nach kurzer Zeit defekt, muss sie der Händler kostenlos reparieren oder umtauschen. Aber: Im Vertrag, genauer gesagt in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), steht oft etwas anderes.

Sieben große Elektrohändler nahmen die AK-Konsumentenschützer unter die Lupe, "von den 258 überprüften Klauseln verstoßen 148 gegen gesetzliche Bestimmungen", sagte Konsumentenschützerin Anja Mayer.

Im "besten" Vertrag fanden sich acht rechtswidrige Klauseln, im "schlechtesten" waren es 31 unrechtmäßige Bestimmungen. "Eine Klausel kann auch mehrere Verstöße enthalten. Die Klauseln verletzen das Konsumentenschutz-, Datenschutz-, Preisauszeichnungsgesetz sowie das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch", so die AK.

"Rügepflicht unzulässig"

So stand in einem Vertrag etwa, dass "die Ware umgehend nach Kauf auf Vollständigkeit und etwaige Mängel zu prüfen ist und diese umgehend nach Vertragsabschluss zu rügen sind. Nachträgliche Reklamationen können nicht anerkannt werden". "Eine solche Rügepflicht ist unzulässig und geht gegen das Konsumentenschutzgesetz", kritisiert Mayer. "Der Kunde hat einen Anspruch auf Gewährleistung. Er muss die Ware nicht auf allfällige Mängel überprüfen, das wäre eine unzulässige Einschränkung seiner Gewährleistungsrechte", so die AK-Expertin.

Auch, dass "angegebene Liefertermine als unverbindliche Informationen gelten", sei unzulässig. "Das ist ebenfalls ein Verstoß gegen das Konsumentenschutzgesetz", erklärt Mayer. Lieferfristen müssen bestimmt sein. (red)