Wien - An zuletzt in Österreich "modern" gewordenen Hausverlosungen mehren sich rechtliche Zweifel: Rechtsanwalt Walter Schwartz von der Kanzlei Schwartz und Huber-Medek in Wien, der u.a. den Kommentar zum Glücksspielgesetz (GSpG) verfasst hat, sieht darin Glücksspiel, das nur der Bund oder jemand veranstalten dürfte, der eine Konzession besitzt. Ohne Konzession handle es sich demnach um illegales Glücksspiel, sagte der Jurist zur APA.

"Problematisch" sei insbesondere die rechtliche Stellungnahme des Finanzministeriums als oberste Glücksspielaufsichtsbehörde, wonach Hausverlosungen unbedenklich seien, wenn man selbige nur einmal vornehme, so der Anwalt. "Das Erzielen von Einnahmen im Rahmen eines nur einmaligen Ereignisses ohne Wiederholungsabsicht würde nicht als nachhaltige Tätigkeit gelten", ist auf der Homepage (http://www.bmf.gv.at) zum Thema Haus-/Objektverlosung zu lesen. Das "absurde Ergebnis" dieser Rechtsansicht sei, dass man selbst Lotto "6 aus 45" einmalig veranstalten dürfte, erläuterte Schwartz und hielt fest, dass der Unternehmerbegriff des GSpG seitens des Ministeriums "falsch interpretiert" werde.

Hausverlosungen seien sehr wohl Glücksspiel, "das unter das Monopol fällt", so der Anwalt. Nachsatz: "Mit ein bisschen mehr Hausverstand hätte das auch das Finanzministerium wissen müssen."

Freilich könne man jene, die bisher Hausverlosungen vorgenommen hätten, nicht bestrafen, so Schwartz weiter. Es stelle sich jedoch die Frage, ob abgeschlossene Verträge nicht als nichtig anzusehen seien, "weil sie gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen". Es sei "bedenklich", dass die oberste Glücksspielaufsichtsbehörde schlicht eine falsche Rechtsansicht vertrete und diese auch auf ihrer Homepage allgemein bekannt mache, verwies Schwartz auf "Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes" ebenso wie auf "Meinungen in der Lehre". (APA)