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Nur weil eine Unterkunft günstig ist muss man sich noch lange nicht jeden Dreck gefallen lassen. Treten Mängel auf, die als nicht geringfügig bezeichnet werden können, kann auf jeden Fall ein Teil des Reisepreises zurückgefordert werden.

Wir buchten bei einem Reiseveranstalter für die Zeit von 11. 5. bis 18. 5. 2008 ein Chalet für sechs Personen in einem Feriendorf in Italien um EURO 279,-. Uns ist bewusst, dass das sehr günstig ist. Aber was uns erwartete, als wir in diesem Feriendorf ankamen, kann man sich nicht vorstellen. Der Bungalow war nicht gereinigt, überall fanden wir Spinnweben, Staub, Essensreste und Schimmel vor, dazu starken Insektenbefall. Die Betten waren in der Küche zusammengestellt, die Bettwäsche war nicht gereinigt, roch nach Schweiß, und auf einem Polster waren Blutflecken.

Nach Rücksprache mit dem Betreiber des Feriendorfes wurden uns weitere Bungalows gezeigt, einer war furchtbarer als der andere. Da es schon spät war, mussten wir eine Nacht in einem der Bungalows verbringen. Am nächsten Tag reisten wir ab. Wir haben uns daraufhin beim Veranstalter beschwert, Geld haben wir aber nicht zurückbekommen. Die Begründung dafür lautete, man hätte uns ja verschiedene Bungalows gezeigt und für Abhilfe gesorgt.

Können Sie uns Tipps geben, wie wir zu unserem Geld kommen, zumal wir uns anderswo einquartieren mussten?

Laura S., Graz

> Das Europäische Verbraucherzentrum sagt dazu: Bei Vorliegen von Reisemängeln ist es zunächst wichtig, die Mängel zu beanstanden und eine Verbesserung vor Ort zu verlangen. Sollten die Mängel in weiterer Folge nicht behoben werden, kann eine Minderung des Reisepreises und bei Vorliegen von nicht bloß geringfügigen Mängeln die Vertragsauflösung gefordert werden.

Da Sie im vorliegenden Fall die Mängel vor Ort angezeigt haben und diese auch durch einen Umzug in ein anderes Objekt nicht behoben werden konnten, raten wir Ihnen mittels eingeschriebenen Briefes für Ihre erste Übernachtung Preisminderung und ab der daraufhin erfolgten Vertragsauflösung die anteiligen Reisekosten zu fordern.

Sollten Ihnen darüber hinaus durch den selbst vorgenommenen Umzug in ein gleichwertiges Objekt Mehrkosten entstanden sein, können Sie diese von dem Veranstalter aus dem Titel des Schadensersatzes fordern. Voraussetzung ist allerdings immer, dass den Veranstalter ein Verschulden trifft. (DER STANDARD/Printausgabe/25./26.10.2008)