Luxemburg - Der Generalanwalt kam in seinem Schlussantrag (Rechtssache C-161/07) zu dem Befund, dass die Vorschriften gegen die Niederlassungsfreiheit zur Ausübung selbstständiger Erwerbstätigkeit in der EU verstoßen. In vier von fünf Fällen folgen die Luxemburger Richter der Meinung des Generalanwalts.

Nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz gelten Personen aus Polen, Slowenien, der Slowakei, Tschechien, Ungarn, Lettland, Litauen und Estland grundsätzlich als abhängig Beschäftigte, wenn sie weniger als 25 Prozent an einer Gesellschaft halten, für die sie auch arbeiten.

Um dennoch als selbstständige Unternehmer anerkannt zu werden, müssen sie langwierige Genehmigungsverfahren durchlaufen, während denen es ihnen verboten ist, ihre Tätigkeit auszuüben. Ein Angehöriger dieser neuen Mitgliedstaaten muss für die Eintragung von Gesellschaftern ins Firmenbuch entweder einen Bescheid des Arbeitsmarktservice, der seine Selbständigkeit feststellt, oder einen Befreiungsschein vorlegen. Voraussetzung der Erteilung eines Befreiungsscheins ist aber ein mehrjähriger Aufenthalt in Österreich, den nur wenige Staatsangehörige der neuen Mitgliedstaaten vorweisen können. Nach Ansicht des Generalanwalts verstoßen diese Bestimmungen gegen EU-Recht. Mit einem Urteil des EuGH ist in einigen Monaten zu rechnen.

Österreich hatte die kritisierte Regelung eingeführt, da am Bau Arbeiter als Mini-Teilhaber angemeldet wurden, um die Hürden auf dem Weg zur Arbeitsgenehmigung zu umgehen. (mimo, APA, DER STANDARD, Printausgabe, 19.9.2008)