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Selbst Problemfälle im Atomkraftwerk sind kein Garant für eine Ersatzreise oder einen kostenlosen Reiserücktritt.(Symbolfoto)

 

Foto: APA/A3542 Karl-Josef Hildenbrand

Liebe Redaktion,
heute (9. 7. - Anm. d. Red.) wurde in den Nachrichten über einen Reaktorunfall im Kernkraftwerk bei Avignon, Südfrankreich, berichtet. Frankreich bewertet ihn mit Alarmstufe 1. Ich habe eine Südfrankreich-Autobusrundreise gebucht, die durch diese Region (und zum Teil auch 10 bis 80 km im Umkreis des Reaktors) führt und morgen beginnt.

Bei meiner Nachfrage beim Veranstalter, ob die Reise stattfindet oder ob es Rücktrittsmöglichkeiten gibt, wurde ich mit sehr emotionalen und unkompetenten Antworten niedergeredet. Und empört gefragt, warum die Reise überhaupt abgesagt werden soll, ob ich vielleicht gar in den betroffenen Flüssen pritscheln wolle.

Berichtet wurde, dass am Dienstag 30 Kubikmeter radioaktive Uranlösung ausgetreten sind, die zum Teil in die Flüsse gelangt sind. Die Flüssigkeit enthalte 12 Gramm Natururan pro Liter. Die Behörden verboten die Wasserentnahme aus den Flüssen sowie den Verzehr von Fischen aus den Gewässern und erließen ein Badeverbot.

Hat der Veranstalter recht, wenn er die Reise nicht absagt bzw. eine Refundierung der einbezahlten Reisekosten untersagt?


Mit freundlichen Grüßen
Heidi R., Wien


> Das Europäische Verbraucherzentrum sagt dazu:
Ist es einem Durchnittsreisenden aufgrund von plötzlichen Ereignissen am Urlaubsort nicht zumutbar, eine gebuchte Reise anzutreten, so liegt ein Wegfall der Geschäftsgrundlage vor. Sie können diesfalls vom Reiseveranstalter eine Umbuchung auf eine gleichwertige Reise fordern. Kann er das nicht anbieten, so steht Ihnen ein kostenloses Rücktrittsrecht zu.

Aber: Den derzeitigen Medienberichten zufolge sind im Raum Avignon "nur" die Flüsse verseucht, nicht jedoch die Luft. Falls dem so ist, scheint die Durchsetzung einer kostenlosen Umbuchung oder eines kostenlosen Rücktritts schwierig, wenn Sie nicht einen Badeurlaub am betroffenen Gewässer gebucht haben.

Falls Ihnen die Lage zu unsicher ist, bedenken Sie, dass in Ihrem Fall ein Wegfall der Geschäftsgrundlage möglicherweise nicht gegeben ist und daher Stornogebühren zu bezahlen sind. (DER STANDARD/Printausgabe/12./13.7.2008)