Linz - Das neue Gleichbehandlungsgesetz, das voraussichtlich am 1. April 2008 in Kraft treten wird, bringt nach Aussagen der Arbeiterkammer einige Verbesserungen. Frauen, die nach Beschwerden über sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz gekündigt werden, konnten bislang nur die Kündigung anfechten. "Nun können die Betroffenen bei so genannter 'Beendigungsdiskriminierung' entsprechenden Schadenersatz geltend machen", betonte die AK am Freitag in einer Aussendung.

Weiterarbeit ungünstig

Für Frauen, die sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz erleben, war die bisherige Regelung oft nicht akzeptabel: Einzige Möglichkeit war, die Kündigung anzufechten und weiter im Betrieb zu arbeiten. Für viele Betroffene war aber gerade das aufgrund der vorangegangenen sexuellen Belästigung unvorstellbar.

Wahlmöglichkeit

Mit dem neuen Gesetz können die Frauen nun wählen, ob sie einerseits die Beendigung des Arbeitsverhältnisses anfechten und weiter beschäftigt werden wollen - oder den Ersatz eines Vermögensschadens sowie eine Entschädigung für erlittene persönliche Beeinträchtigung geltend machen wollen. Die Arbeiterkammer hatte dies in ihrer Stellungnahme zum neuen Gesetz gefordert.

"Das Wahlrecht stellt für die Betroffenen einen wichtigen Schritt dar. Gerade in so einem sensiblen Bereich ist es unverständlich, dass man den Frauen nicht schon früher die Möglichkeit gegeben hat, hier zwischen Weiterbeschäftigung und Schadenersatz zu wählen", sagte Arbeiterkammerpräsident Johann Kalliauer. "Leider fehlt im Gesetz der von uns geforderte pauschale Schadenersatz für sechs Monate, wie er etwa im Behinderteneinstellungsgesetz zur Anwendung kommt."

Berücksichtigung von Mehrfachdiskriminierung im Schadenersatz

Im neuen Gesetz ebenfalls enthalten ist der höhere Schadenersatz für Frauen, die aufgrund ihres Geschlechts einen Job nicht bekommen (zwei statt einem Monatsentgelt) und für Frauen, die wegen ihres Geschlechts herabgewürdigt, in ihrer persönlichen Wertschätzung herabgesetzt oder verspottet werden (mindestens 720 Euro statt bisher 400 Euro bei so genannter geschlechtsbezogener Belästigung. Wird eine Frau nicht nur wegen ihres Geschlechts sondern zum Beispiel auch wegen Religion und Hautfarbe diskriminiert, so muss die Mehrfachdiskriminierung im Schadensersatzanspruch berücksichtigt werden. (red)