Wien - Wenn man sich im Urlaub durch das Benehmen anderer
Gäste belästigt fühlt und dadurch die Reise abkürzen möchte, hat man
nur wenig Chance auf Schadenersatz für entgangene Ferientage.
"Einfach hinnehmen würde ich das aber nicht", meinte ÖAMTC-Juristin
Ursula Zelenka. Die Expertin rät deshalb im Fall von Belästigungen,
dafür Zeugen zu suchen und Beweise zu sichern, um eventuell
gerichtlich gegen den Veranstalter vorzugehen. "Ich würde das wie
jeden anderen Mangel behandeln", so Zelenka.
Cluburlaub ist ein besondere Situation
Hintergrund der Geschichte: Zwei 19-jährige Wienerinnen, Beatrice
M. und Agatha M., wollten zum ersten Mal allein in den Urlaub. Ziel
war ein Club auf der griechischen Insel Korfu. Doch so schön, wie es
sich die beiden Mädchen vorgestellt hatten, war es nicht: "Gruppen
von Männern haben uns auf dem Club-Gelände wiederholt in aggressiver
Weise bedroht und sexuell belästigt. Wir hatten Angst, vergewaltigt
zu werden", so die beiden. Die Männer hatten den 19-Jährigen nach
eigenen Angaben jeden Abend auf dem Weg zur ihrer Unterkunft
aufgelauert und ihnen gedroht, wenn sie nicht stehen bleiben und mit
ihnen reden würden, würde in der Nacht etwas Schreckliches passieren.
Fazit: Die jungen Frauen brachen - nach mehreren Beschwerden -
ihren vierwöchigen Urlaub nach der Hälfte ab. Die Mütter der beiden
sind empört: "Es ist etwas passiert und es hätte leicht etwas noch
Schlimmeres passieren können."
Sofortiges Beschweren
Juristin Zelenka erklärte, dass man sich in solchen Fällen sofort
bei der Clubleitung beschweren muss, damit etwas gegen diese
Belästigungen unternommen werde. "Zeugen wären da gut gewesen. Auch
hätte man sich etwas Schriftliches über die Beschwerden geben lassen
sollen. Und sich dann rechtliche Schritte vorbehalten", meinte
Zelenka im APA-Gespräch. Ansonsten sei der Klagsweg recht dünn. "Ein
Cluburlaub ist eine spezielle Situation, das ist wie eine
geschlossene Gesellschaft", so die Juristin.
Neues Gesetz
Abhilfe könnte ein neues Gesetz schaffen, dessen
Begutachtungsfrist am vergangenen Dienstag abgelaufen ist. Dabei
können einklagbare Schadenersatzansprüche wegen entgangener
Urlaubsfreuden geltend gemacht werden, erklärte die Juristin. "Das
geschieht dann, wenn der Erholungswert gemindert ist", sagte Zelenka.
"Dabei muss jedoch das Verschulden der Veranstalter vorliegen." Dies
könne im Fall der beiden 19-Jährigen so sein, wenn sich trotz
mehrmaliger Beschwerde bei der Clubleitung nichts unternommen werde,
das die so genannten Täter und Opfer getrennt werden.
"Es konnte in diesem Fall nicht gehandelt werden können, weil die
Mädchen nichts gesagt haben", meinte eine Sprecherin des betreffenden
Clubs. "Sie hätten sich beim Chef de Village melden müssen, damit man
das abstellt." Wenn sich Cluburlauber wiederholt schlecht benehmen,
bestehe sogar die Möglichkeit, sie von der Anlage zu weisen.
In Sachen Schadenersatz hatten die Mädchen jedoch Glück: "Es ist
von unserer Seite angewiesen worden, dass das Geld für die nicht
konsumierten Wochen wieder zurückgeht. Auch die Stornogebühren wurden
gestrichen", sagte die Club-Sprecherin. (APA)