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Wien - Wenn man sich im Urlaub durch das Benehmen anderer Gäste belästigt fühlt und dadurch die Reise abkürzen möchte, hat man nur wenig Chance auf Schadenersatz für entgangene Ferientage. "Einfach hinnehmen würde ich das aber nicht", meinte ÖAMTC-Juristin Ursula Zelenka. Die Expertin rät deshalb im Fall von Belästigungen, dafür Zeugen zu suchen und Beweise zu sichern, um eventuell gerichtlich gegen den Veranstalter vorzugehen. "Ich würde das wie jeden anderen Mangel behandeln", so Zelenka. Cluburlaub ist ein besondere Situation Hintergrund der Geschichte: Zwei 19-jährige Wienerinnen, Beatrice M. und Agatha M., wollten zum ersten Mal allein in den Urlaub. Ziel war ein Club auf der griechischen Insel Korfu. Doch so schön, wie es sich die beiden Mädchen vorgestellt hatten, war es nicht: "Gruppen von Männern haben uns auf dem Club-Gelände wiederholt in aggressiver Weise bedroht und sexuell belästigt. Wir hatten Angst, vergewaltigt zu werden", so die beiden. Die Männer hatten den 19-Jährigen nach eigenen Angaben jeden Abend auf dem Weg zur ihrer Unterkunft aufgelauert und ihnen gedroht, wenn sie nicht stehen bleiben und mit ihnen reden würden, würde in der Nacht etwas Schreckliches passieren. Fazit: Die jungen Frauen brachen - nach mehreren Beschwerden - ihren vierwöchigen Urlaub nach der Hälfte ab. Die Mütter der beiden sind empört: "Es ist etwas passiert und es hätte leicht etwas noch Schlimmeres passieren können." Sofortiges Beschweren Juristin Zelenka erklärte, dass man sich in solchen Fällen sofort bei der Clubleitung beschweren muss, damit etwas gegen diese Belästigungen unternommen werde. "Zeugen wären da gut gewesen. Auch hätte man sich etwas Schriftliches über die Beschwerden geben lassen sollen. Und sich dann rechtliche Schritte vorbehalten", meinte Zelenka im APA-Gespräch. Ansonsten sei der Klagsweg recht dünn. "Ein Cluburlaub ist eine spezielle Situation, das ist wie eine geschlossene Gesellschaft", so die Juristin. Neues Gesetz Abhilfe könnte ein neues Gesetz schaffen, dessen Begutachtungsfrist am vergangenen Dienstag abgelaufen ist. Dabei können einklagbare Schadenersatzansprüche wegen entgangener Urlaubsfreuden geltend gemacht werden, erklärte die Juristin. "Das geschieht dann, wenn der Erholungswert gemindert ist", sagte Zelenka. "Dabei muss jedoch das Verschulden der Veranstalter vorliegen." Dies könne im Fall der beiden 19-Jährigen so sein, wenn sich trotz mehrmaliger Beschwerde bei der Clubleitung nichts unternommen werde, das die so genannten Täter und Opfer getrennt werden. "Es konnte in diesem Fall nicht gehandelt werden können, weil die Mädchen nichts gesagt haben", meinte eine Sprecherin des betreffenden Clubs. "Sie hätten sich beim Chef de Village melden müssen, damit man das abstellt." Wenn sich Cluburlauber wiederholt schlecht benehmen, bestehe sogar die Möglichkeit, sie von der Anlage zu weisen. In Sachen Schadenersatz hatten die Mädchen jedoch Glück: "Es ist von unserer Seite angewiesen worden, dass das Geld für die nicht konsumierten Wochen wieder zurückgeht. Auch die Stornogebühren wurden gestrichen", sagte die Club-Sprecherin. (APA)