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Im Jahr 2001 wurden 20.582 Ehen in Österrreich geschieden.
Grafik: Archiv
Fast jede zweite Ehe wird in Österreich geschieden - Tendenz steigend. Im Jahr 2001 wurden laut Statistik Austria um 5,3 Prozent mehr Ehen geschieden als im Jahr davor. Dabei steht Wien - 59 von 100 Ehen wurden 2001 getrennt - an der Spitze. Unter den 20.582 Scheidungen im Vorjahr verzeichnete Vorarlberg mit 16,7 Prozent den höchsten Anstieg; Salzburg ist das einzige Bundesland, in dem es einen leichten Rückgang an Scheidungen gab. Eine Mehrheit von 90 Prozent der Scheidungen wurde einvernehmlich gelöst, etwa ein Drittel der geschiedenen Ehen waren kinderlos geblieben. Von einer Scheidung betroffen waren 18.961 Kinder unter 18 Jahre. Parallel zur Zunahme der Scheidungen sinkt auch die Anzahl an Eheschließungen. Österreich hat kürzeste Ehedauer Ließen sich in Österreich 1950 noch weit über 50.000 Paare trauen, so "trauten" sich im Jahr 2000 nur mehr etwa 40.000 auf das Standesamt. Die Abnahme der Eheschließungen und die Zunahme der Scheidungen sind im gesamten EU-Raum zu beobachten. Interessant ist auch die Tatsache, dass Österreich im europäischen Vergleich 1998 mit durchschnittlich 11 Jahren die kürzeste Ehedauer bis zur Scheidung aufwies. Am längsten hielten in diesem Jahr italienische Ehen mit durchschnittlich 16 Jahren bis zur Trennung. (Österreichisches Institut für Familienforschung) Einvernehmliche Scheidung Mit der Familienrechtsreform 1976/77 wurde in Österreich das Scheidungsrecht reformiert und die "einvernehmliche Scheidung" eingeführt. Indem vom "Schuldprinzip" abgegangen und das "Zerrüttungsprinzip" als ausreichend anerkannt wurde, ist ein unbürokratisches und kostengünstiges Verfahren möglich. Die Eheleute vereinbaren einen Termin beim Bezirksgericht und geben an, dass sie ein halbes Jahr getrennt leben (das kann auch in der gemeinsamen Wohnung sein). Scheidungsvergleich Die einvernehmliche Scheidung wird mit einem Scheidungsvergleich "geregelt". Dazu müssen im Vorfeld eine Reihe von Punkten (Ehescheidungsfolgen) geklärt sein:
  • Elterliche Sorge für Kinder - siehe Obsorge; können sich die Eheleute über die elterliche Sorge nicht einigen, wird das Jugendamt eingeschaltet, das eventuell mit psychologischem Gutachten dem "Wohle des Kindes" gemäß entscheidet. Dabei wird darauf geachtet, dass das Kind möglichst in der gewohnten Umgebung verbleiben kann. Derjenige Elternteil, dem die elterliche Sorge nicht übertragen wird, ist dem Kind gegenüber barunterhaltspflichtig.

  • Festlegung des Kindes- und EhepartnerInnen-Unterhalts - siehe Alimente; die/der EhepartnerIn hat dann Unterhaltsanspruch, wenn sie/er nicht oder nicht voll erwerbstätig sein kann, gemeinsame Kinder zu betreuen hat oder krank oder zu alt dazu ist.

  • Verteilung des Hausrates - vom gemeinsamen Haushalt erhält jede/r das, was ihr/ihm gehört; im übrigen wird "nach den Grundsätzen der Billigkeit" geteilt.

  • Zuweisung der ehelichen Wohnung - diese sollte in der Regel der Elternteil behalten, bei dem die Kinder bleiben.

  • Ausgleich des Zugewinns - Stichtag für die Berechnung des in der Ehe erworbenen Vermögens ist die Rechtshängigkeit der Scheidung. Der Zugewinn wird geteilt.

  • Durchführung des Versorgungsausgleichs - Ansprüche auf Alters-und InvalidInnen-Versorgung. (dabu)