Wirtschaft
Wichtige Bestimmungen der neuen EU-Übernahmerichtlinie
Entscheidende Artikel in Passagen
Brüssel - Die EU-Kommission hat am Mittwoch in Brüssel
einen neuen Vorschlag für ein europäisches Übernahmegesetz vorgelegt.
dpa dokumentiert wichtige Artikel in Passagen: "Art. 2: Die Richtlinie gilt sowohl für Pflichtangebote auch auch
für freiwillige Angebote. Eine Pflicht zur Abgabe eines Angebotes
kann bestehen, wenn die Mitgliedstaaten dies vorschreiben, um
Minderheitsaktionäre im Falle eines Kontrollwechsels in ihrer
Gesellschaft zu schützen. (...)
Art. 5 (zu Pflichtangebot): Um den Minderheitsaktionären in allen
Fällen den besten Preis und dem Bieter ein Höchstmaß an
Rechtssicherheit zu garantieren, gilt als angemessener Preis der
höchste Preis, der vom Bieter oder einer mit ihm gemeinsam handelnden
Person sechs bis zwölf Monate vor dem Angebot für die gleichen
Wertpapiere gezahlt worden ist.(...)
Art. 6: Darüber hinaus ist es wichtig, dass der Bieter, nachdem er
sich zur Abgabe eines Angebotes entschieden hat, sofort das
Aufsichtsorgan sowie das Leitungs- bzw. Verwaltungsorgan der
Zielgesellschaft verständigt.(...)
Art. 8: Die Mitgliedstaaten müssen dafür sorgen, dass die
Informationen, die den betreffenden Wertpapiermarkt beeinflussen
könnten, in einer Weise bekannt gemacht werden, dass das Risiko von
Insidergeschäften oder Marktverzerrungen möglichst gering bleibt.
(...)
Art. 9: Wie im vorhergehenden Vorschlag erlegt dieser Artikel den
Mitgliedstaaten die Verpflichtung auf, dafür zu sorgen, dass das
Leitungs- bzw. Verwaltungsorgan der Zielgesellschaft von
Abwehrmaßnahmen absieht, die den Erfolg des Angebots vereiteln
können, sofern die Hauptversammlung diesen Maßnahmen nicht zuvor
zugestimmt hat. (...)
Art. 10: (Offenlegung von Informationen zum Unternehmen im
Lagebericht): Es handelt sich unter anderem um Angaben zu den
Gesellschaftsstrukturen und -mechanismen, die die Übernahme und
Ausübung der Kontrolle durch einen Bieter verhindern könnten. (...)
Art. 11: (Unwirksame Beschränkungen bei Angeboten): Wertpapiere
mit Doppel- oder Mehrstimmrechten sind hiervon ausgenommen. Mit
Mehrstimmrechten ausgestattete Wertpapiere (...) sind Teil eines
gesellschaftsrechtlichen Finanzierungssystems, von dem nicht bewiesen
ist, dass es öffentliche Übernahmeangebote unmöglich macht.(...)
Art. 13: (Information der Beschäftigten): Die enge, effektive
Einbeziehung der Arbeitnehmer dieser (zu übernehmenden)
Gesellschaften durch ihre Vertreter ist ein wichtiger Faktor nicht
nur für den Erfolg des Angebots, sondern auch im Hinblick auf die
angemessene Berücksichtigung der diversen Interessen, die hier auf
dem Spiel stehen.(...)" (APA/dpa)