Wien - Bedarfsarbeitsverträge, die Einsatz und Bezahlung von Arbeitskräften nach der anfallenden Arbeit regeln, sind in Österreich rechtswidrig. Dies hat der Oberste Gerichtshof (OGH) im Rechtsstreit der Arbeiterkammer (AK) mit dem deutschen Textilriesen Peek & Cloppenburg nun entschieden. "Das OGH-Urteil bestätigt, dass nationales Recht solche Verträge verbietet", sagte der Leiter des AK-Rechtsbüros, Hans Trenner, Freitagnachmittag zur APA. Vor dem Arbeits- und Sozialgericht war die AK mit ihrer Klage zuvor sowohl in erster als auch in zweiter Instanz abgeblitzt. Die AK, die in Vertretung einer ehemaligen Mitarbeiterin von Peek & Cloppenburg klagte, hatte stets eingewandt, dass es im Arbeitszeitgesetz dezidiert heiße, dass Ausmaß und Lage der Arbeit vereinbar sind. Bisherige Praxis muss verändert werden Laut Trenner hat sich Peek & Cloppenburg im Zusammenhang mit seinen Bedarfsarbeitsverträgen "schwer im Recht" gesehen. Mit dem jüngsten Urteil habe der OGH "Arbeit auf Abruf" für "innerstaatlich rechtswidrig" erklärt. Peek & Cloppenburg müsse seine bisher geübte Praxis daher beenden, betonte der AK-Rechtsexperte. Der deutsche Textilkonzern Peek & Cloppenburg, der in Österreich im März 1998 mit der Übernahme und Totalerneuerung des ehemaligen Herzmansky auf der Wiener Mariahilfer Straße und einer Filiale in der Shopping City Süd (SCS) in Vösendorf/Wien startete, hatte vom Start weg rund ein Drittel seines Personalbedarfs mit Bedarfsarbeitskräften gedeckt. (APA)