Unternehmen
Bedarfsarbeitsverträge bei Peek & Cloppenburg rechtswidrig
OGH-Entscheidung: "Nationales Recht verbietet solche Verträge"
Wien - Bedarfsarbeitsverträge, die Einsatz und Bezahlung von
Arbeitskräften nach der anfallenden Arbeit regeln, sind in Österreich
rechtswidrig. Dies hat der Oberste Gerichtshof (OGH) im Rechtsstreit
der Arbeiterkammer (AK) mit dem deutschen Textilriesen Peek &
Cloppenburg nun entschieden. "Das OGH-Urteil bestätigt, dass
nationales Recht solche Verträge verbietet", sagte der Leiter des
AK-Rechtsbüros, Hans Trenner, Freitagnachmittag zur APA. Vor dem Arbeits- und Sozialgericht war die AK mit ihrer Klage
zuvor sowohl in erster als auch in zweiter Instanz abgeblitzt. Die
AK, die in Vertretung einer ehemaligen Mitarbeiterin von Peek &
Cloppenburg klagte, hatte stets eingewandt, dass es im
Arbeitszeitgesetz dezidiert heiße, dass Ausmaß und Lage der Arbeit
vereinbar sind.
Bisherige Praxis muss verändert werden
Laut Trenner hat sich Peek & Cloppenburg im Zusammenhang mit
seinen Bedarfsarbeitsverträgen "schwer im Recht" gesehen. Mit dem
jüngsten Urteil habe der OGH "Arbeit auf Abruf" für "innerstaatlich
rechtswidrig" erklärt. Peek & Cloppenburg müsse seine bisher geübte
Praxis daher beenden, betonte der AK-Rechtsexperte.
Der deutsche Textilkonzern Peek & Cloppenburg, der in Österreich
im März 1998 mit der Übernahme und Totalerneuerung des ehemaligen
Herzmansky auf der Wiener Mariahilfer Straße und einer Filiale in der
Shopping City Süd (SCS) in Vösendorf/Wien startete, hatte vom Start
weg rund ein Drittel seines Personalbedarfs mit Bedarfsarbeitskräften
gedeckt.
(APA)