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Foto: APA/Weihrauch
Wien - In letzter Zeit erregten einige kartellrechtliche Zusammenschlussverfahren im Energiebereich Aufsehen - die Bildung der EnergieAllianz (Wiener Stadtwerke, Energie AG, EVN, BEWAG und Linz AG), die österreichische Gaslösung (OMV, Wiengas, EVN, OÖ Ferngas, Begas und Linz AG im Bereich der Großkunden) oder die österreichische Stromlösung (EnergieAllianz und Verbund). All diesen Verfahren ist gemeinsam, dass sie sich in einem volkswirtschaftlich extrem wichtigen und zugleich einem sich aufgrund der Energiemarktliberalisierung sehr schnell ändernden Umfeld zutragen. Die Kartellbehörden haben dabei die Aufgabe, zu überprüfen, ob der Zusammenschluss der betreffenden Unternehmen zu einer marktbeherrschenden Stellung führen könnte oder eine bestehende Marktbeherrschung verstärkt. Dann nämlich könnte der volkswirtschaftliche Nutzen aus dem Effizienzgewinn einer größeren Unternehmenseinheit durch eine überproportionale Schwächung des Wettbewerbs konterkariert werden. Gegebenenfalls können die Kartellbehörden daher Fusionen untersagen oder nur unter Auflagen genehmigen. In Österreich kommt diese Aufgabe dem Kartellgericht zu. Mit der Kartellrechtsnovelle 2002 (in Kraft seit 1. Juli 2002) stehen die Antragsrechte in Zusammenschlussverfahren ausschließlich zwei neu geschaffenen Amtsparteien - der Bundeswettbewerbsbehörde und dem Bundeskartellanwalt - zu. Obwohl diese beiden Institutionen also formal allein befugt sind, zu entscheiden, ob ein Zusammenschluss im Engergiesektor marktverträglich ist, haben sie in der E-Control einen wichtigen Partner. Die E-Control (vormals Elektrizitäts-Control GmbH und nun Energie-Control GmbH) ist die für die Regulierung im Strom-und (seit kurzem auch) im Gasbereich eingerichtete Behörde. Sie hat Aufsichts- und Überwachungsaufgaben. Tatsächlich gewinnt jedoch auch ihre Einbindung in Zusammenschlussverfahren eine immer größere Bedeutung. Marktkenntnisse In der Praxis orientieren sich die Kartellbehörden nämlich sehr stark an der Meinung der E-Control, da diese aufgrund ihrer Regulierungsaufgaben über exzellente Marktkenntnisse verfügt und daher quasi als "unabhängiger Sachverständiger" von den Kartellbehörden eingesetzt werden kann. Das war schon vor der Formalisierung des Stellungnahmerechts der E-Control durch die Kartellrechtsnovelle 2002 der Fall. Diese sieht nun ein solches Recht bei Fusionsverfahren für alle Regulatoren vor. Trotz des Know-hows der E-Control ist jedoch immer zu beachten, dass es schlussendlich um kartellrechtliche Fragen geht, die sich nicht rein energiewirtschaftlich lösen lassen. Die Kartellbehörden müssen daher eine Stellungnahme der E-Control dann immer noch in den kartellrechtlichen Kontext setzen. In Zukunft werden sie zwei Ziele aufeinander abstimmen müssen: Es gilt den Wettbewerb auf dem in Österreich zersplitterten Energiemarkt dadurch zu fördern, dass sich kleinere Unternehmen zu vernünftigen Bedingungen zusammenschließen können, um eine wettbewerbsfähige Größe zu erreichen. Allzu große Blockbildungen aber müssen entsprechend beschränkt werden. (DER STANDARD, Printausgabe 17.9.2002)