Graz - Ein Notar hat im Haus eines vor vier Tagen verstorbenen Obersteirers eine schreckliche Entdeckung gemacht: Im Badezimmer des Hauses lag die bereits stark verweste Leiche der behinderten Schwester des Pensionisten. Dabei hatten erst am Mittwoch, dem 4. September, Gendarmen das Haus untersucht, wie die Sicherheitsdirektion Steiermark mitteilte. Der Notar war im Zuge der Verlassenschafts-Bestandsaufnahme im Hause des verstorbenen 77 Jahre alten Mannes in Oberweg im Bezirk Judenburg gewesen, dabei war ihm Verwesungsgeruch aufgefallen. Schwester wurde im Pflegeheim vermutet Im Badezimmer fand der Notar dann am Donnerstag die Leiche. Die Gendarmen hatten angenommen, dass sich die 57 Jahre Schwester des Mannes in einem Pflegeheim befände. Die Obduktion ergab, dass die Frau in der Badewanne gestürzt sein und sich dabei eine schwere Verletzung am Hinterkopf zugezogen haben dürfte. Wie lange die Leiche im Haus liegt istnochunklar Die Erhebungen haben noch keine Klarheit gebracht, ob die Frau nach dem Tod ihres Bruders gestorben ist oder ob der Mann schon einige Zeit neben der Leiche seiner Schwester gelebt hat. Laut Gendarmerie lässt sich Fremdverschulden fast hundertprozentig ausschließen. Pensionist lebte sehr zurückgesogen Der Pensionist soll nach Angaben von Anrainern sehr zurück gezogen gelebt haben, was auch der Grund dafür sein dürfte, dass auch er erst Tage nach seinem Tod gefunden wurde. Erst der Briefträger hatte Verdacht geschöpft und die Gendarmerie alarmiert, nachdem sich schon die Post und Zeitungen vor der Tür getürmt hatten. Wohnung war sehr desolat Einem Gendarmerieoffizier zu Folge sei bei Nachbarn nur bekannt gewesen, dass sich nur der Pensionist auf dem Anwesen aufhielt. Die Gendarmen hatten die Wohnung als sehr desolat beschrieben, die Leiche des Mannes habe bereits sehr starke Verwesungsmerkmale aufgewiesen, so der Offizier: Es habe aber den Anschein, als hätten die Beamten die Durchsuchung der Wohnung "relativ oberflächlich durchgeführt". Für die Beamten gibt es vorerst keine Konsequenzen. Zuerst müsse der Sachverhalt geklärt werden, erst danach würden eventuell dienstrechtliche Maßnahmen ergriffen werden, so Lackner. (APA)