Für Unmut bei den heimischen Zeitungsverlegern sorgt ein Passus in der Novelle des Urheberrechtsgesetzes, die derzeit in Begutachtung ist. Konkret stößt man sich an einem Paragrafen zur Medienbeobachtung, der die Verbreitung von Zeitungsartikeln "im Rahmen der Freiheit der Meinungsäußerung" überwiegend freistellt. Für Walter Schaffelhofer, Generalsekretär des Verbands Österreichischer Zeitungen (VÖZ), stellt dies einen "starken Einschnitt in die Rechte der Verleger" dar.

"Unklare und schwammige Bestimmung"

Die geplante Regelung gehe weit über die bisherige Bestimmung, die im Wesentlichen die Vervielfältigung von Artikeln zum Eigengebrauch erlaubt, hinaus, so Schaffelhofer. Zeitungsartikel sollen laut Gesetzesentwurf "vervielfältigt, verbreitet, öffentlich vorgetragen (...)" werden dürfen, wenn dies der Meinungsäußerung, der "freien geistigen Auseinandersetzung" oder der Beweismittelsammlung in Verfahren dient, so der § 42d. "Das ist eine sehr unklare und schwammige Bestimmung", kritisierte der VÖZ-Generalsekretär. In seiner Stellungnahme werde der VÖZ dies auch dezidiert festhalten.

EU-Richtlinie

Die Novelle des Urheberrechtsgesetzes basiert auf einer im Vorjahr verabschiedeten EU-Richtlinie. Deren Zielsetzung ist es, "Schutzmaßnahmen" für Werke im digitalen Zeitalter angesichts neuer Verbreitungsmöglichkeiten - etwa durch das Scannen und Mailen von Dokumenten und im Internet - zu schaffen.

Der Rechtsexperte Heinz Wittmann aber sieht in der vom VÖZ kritisierten Bestimmung genau das Gegenteil erreicht: "Der Entwurf läuft in diesem Punkt der Richtlinie zuwider." Laut Richtlinie nämlich sind kostenlose Vervielfältigungen lediglich für den Privatgebrauch und nichtkommerzielle Zwecke erlaubt, der Gesetzesentwurf dagegen versuche, "Medienbeobachtung auch im digitalen Bereich ohne Zustimmung der Rechteinhaber zu ermöglichen".

In den Erläuterungen zum Gesetzesentwurf wird die "freie Werknutzung" damit begründet, dass in Einzelfällen das Recht auf freie Meinungsäußerung von Urheberrechtsbestimmungen eingeschränkt werden könnte. Günter Auer, Leiter der Urheberrechtsabteilung im Justizministerium, verwies auf das laufende Begutachtungsverfahren: "Das ist ein neuer Diskussionsvorschlag", betonte er. "Mir ist klar, dass es sich um eine problematische Bestimmung handelt. Man wird sehen, welche Stellungnahmen abgegeben werden." Die Begutachtungsfrist für den Entwurf endet am 20. September. (APA)