Unter bestimmten Umständen kommt dem Bund per Gesetz das Recht zu, sich Verlassenschaften anzueignen. Dieses Recht wurde vor der Erbrechtsreform 2015 als Heimfallsrecht bezeichnet und heißt nun Aneignungsrecht. Bedingt durch demografische Entwicklungen könnten die Fälle, in denen der Staat sein Aneignungsrecht ausübt, in Zukunft zunehmen. Im folgenden Beitrag wird dargestellt, in welchen Konstellationen das Aneignungsrecht eintritt und wie es vermieden werden kann.

Der Zweck des Aneignungsrechts

Das Aneignungsrecht des Staates wurzelt in der Notwendigkeit, sicherzustellen, dass kein Vermögen verloren geht oder herrenlos wird. Wenn eine Person ohne Erben verstirbt oder wenn die Erben das Erbe ablehnen, besteht die Gefahr, dass das Vermögen ungenutzt bleibt oder gar verfällt. In solchen Fällen gestattet das Aneignungsrecht dem Staat, einzuschreiten und das Vermögen zu übernehmen.

Ältere Frau schreibt auf einem Zettel
Das Aneignungsrecht tritt in Kraft, wenn keine erbberechtigten Personen vorhanden sind und niemand sonst die Verlassenschaft übernimmt.
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Wann kommt es zur Aneignung durch den Staat?

Dies ist der Fall, wenn:

Oder wenn die Genannten zwar vorhanden sind, aber:

Vermeidung des Aneignungsrechts

Vor allem Personen, die keine gesetzlichen Erben haben, das heißt keine nahen Verwandten beziehungsweise Ehepartner, laufen Gefahr, dass ihr Nachlass vom Aneignungsrecht betroffen ist. Vermeiden lässt sich dies durch die Errichtung einer letztwilligen Verfügung. Da das Aneignungsrecht auch dann zur Anwendung kommen kann, wenn die testamentarisch berufene Person das Erbe oder das Vermächtnis nicht antritt, empfiehlt sich die Einsetzung von Ersatzerben beziehungsweise von Ersatzvermächtnisnehmern (zum Beispiel gemeinnützige Organisationen). So ist sichergestellt, dass Vermögen nach dem Willen der Person, die dieses Vermögen von Todes wegen hinterlässt, genutzt wird. (Katharina Müller, Martin Melzer, 29.3.2024)