Hauptgebäude der Universität Wien
Eine Frau, die sich an der Universität Wien habilitieren wollte, beantragte Weiterbildungsgeld. Darauf hat sie jedoch keinen Anspruch.
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Die Bildungskarenz ist jüngst zum Politikum geworden: Die Kosten für den Staatshaushalt steigen stark an, das Modell dient mitunter dazu, die Elternkarenz zu verlängern. Werden mit den 500 Millionen Euro Steuergeld pro Jahr tatsächlich sinnvolle Fortbildungen finanziert? Oder eher Auszeiten für Akademiker?

Im Lichte der aktuellen Debatte mutet eine kürzlich veröffentlichte Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH) eher seltsam an: Für das Verfassen einer Habilitationsschrift, quasi der höchsten akademischen Qualifikationsstufe, gibt es kein Weiterbildungsgeld des Arbeitsmarktservice (AMS) (VwGH 28.11.2023, Ra 2022/08/0011).

AMS und Gerichte lehnen ab

Anlass für die Entscheidung war der Fall einer Akademikerin, die sich an einer österreichischen Universität habilitieren und Professorin werden wollte. Für einen Teil der Zeit, in der sie ihre Habilitationsschrift verfasste, beantragte sie für rund zwei Monate Weiterbildungsgeld. Sowohl das AMS als auch das Bundesverwaltungsgericht lehnten ab. Die Frau beschwerte sich daraufhin beim Verwaltungsgerichtshof, blieb aber auch dort erfolglos.

Der Grund: Damit Weiterbildungsgeld zuerkannt werden könne, müssen laut den gesetzlichen Bestimmungen "Weiterbildungsmaßnahmen mit einem bestimmten Wochenstundenausmaß (in der Regel 20 Stunden)" absolviert werden. Diese "Weiterbildungsmaßnahmen" müssen während der Bildungskarenz "bei einem Bildungsträger oder einer sonstigen dafür zuständigen Stelle absolviert werden", die darüber eine Bestätigung ausstellt.

Keine "Weiterbildungsmaßnahme"

Wer eine Habilitationsschrift verfasst, wird diesen gesetzlichen Anforderungen laut dem Höchstgericht nicht gerecht. "Bloße Lernzeiten oder eine Prüfungsvorbereitung im Rahmen eines Selbststudiums außerhalb von Ausbildungseinrichtungen erfüllen diese Voraussetzungen nicht."

Der Besuch von Ausbildungseinheiten, zum Beispiel von Kursen oder Seminaren, sei zur Vorbereitung auf eine Habilitation nämlich nicht vorgesehen. Das "für die Erreichung der Habilitation notwendige selbstständige Verfassen eine Habilitationsschrift stellt keine Teilnahme an einer Weiterbildungsmaßnahme" im Sinne des Gesetzes dar, heißt es in der Entscheidung des VwGH.

Dass sich die Frau von ihrem Dienstgeber – einem Institut der Universität Wien – bestätigen ließ, dass sie eine Habilitation verfassen werde und ihr Zeitaufwand dafür 20 Wochenstunden betrage, half ihr nicht. Auch mit dem Argument, dass die Habilitation der "Verbesserung der beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten diene und damit die Beschäftigungschancen erhöhe", drang sie vor dem Höchstgericht nicht durch. (Jakob Pflügl, 16.3.2024)