Mit gemessenen 114 km/h – die Toleranzen sind da schon abgezogen – war ein 28 Jahre alter Mann am Sonntag in der Nacht auf dem Hernalser Gürtel in Wien unterwegs. Er fiel zudem durch dichtes Auffahren und abrupte Fahrspurwechsel auf. Die Beobachtung und die Geschwindigkeitsmessung machte die Polizei, was zur Folge hatte, dass dem Mann der Führerschein und das Auto – vorerst für 14 Tage – abgenommen wurden.

Eine Polizeiauto in der Nacht mit Blaulicht.
Drei oder vier Rasern hat die Polizei in Österreich das Fahrzeug einmal vorläufig beschlagnahmt. Genaue Zahlen wird es erst in wenigen Tagen geben, wenn die Daten von den einzelnen Bezirkshauptmannschaften korrekt zusammengeführt wurden.
Werner Kerschbaummayr / fotokers

Mit 1. März trat die 34. Novelle der Straßenverkehrsordnung (StVO) in Kraft. Damit ist es der Exekutive möglich, ein Fahrzeug vorläufig zu beschlagnahmen, wenn die Lenkerin oder, wie wohl häufiger, der Lenker die erlaubte Höchstgeschwindigkeit innerorts um 60, außerorts um 70 km/h überschreitet und die Verkehrssicherheit gefährdet.

Der VW Scirocco, der dem 28-jährigen Lenker in Wien abgenommen wurde, ist vorerst aber nur der prominenteste von inzwischen drei oder vier Fällen einer Fahrzeugbeschlagnahmung. Auch in anderen Bundesländern wurden schon Autos vorläufig abgenommen. Wie oft und wo genau, ist allerdings mehr als kompliziert herauszufinden. Daten dazu gibt es weder im Klimaschutzministerium noch im Innenministerium.

Bezirkshauptmannschaften am Zug

Grund dafür ist, dass die Zuständigkeiten bei den Bezirksverwaltungsbehörden liegen. Die Zahlen von dort müssen österreichweit zusammengeführt, überprüft und um Eintragungsfehler bereinigt werden – was eine aktuelle Auskunft erschwert. Im Innenministerium rechnet man damit, dass man Mitte März vorläufige Zahlen wird liefern können.

Bis dahin werden die zuständigen Behörden unter Umständen auch die ersten Male darüber entschieden haben, ob aus der vorläufigen Beschlagnahmung eine dauerhafte Abnahme wird – in deren Folge es zur Versteigerung des Fahrzeugs kommt. Das ist möglich, wenn die Höchstgeschwindigkeit innerorts um 80, außerhalb von Ortschaften um 90 km/h überschritten wurde. Erschwerend ist auch, wenn ein Lenker als Raser schon amtsbekannt ist. (Guido Gluschitsch, David Krutzler, 6.3.2024)