"Nur wirksame Schutzvorrichtungen können umgangen werden"
Ziel des Gesetzes ist nach Worten von Bundesjustizministerin Brigitte Zypries der bessere Schutz der Rechte von Sängern, Filmemachern oder Autoren. Nach dem am Mittwoch in Berlin vom Kabinett beschlossenen Entwurf solle eine digitale Kopie von Musik-CDs oder Filmen für den Privatgebrauch weiterhin erlaubt sein. Nicht erlaubt sei, dazu einen Kopierschutz zu umgehen. Zypries bezifferte die Zahl der erlaubten Privatkopien auf bis zu zehn. Könne ein Computer eine CD trotz eines Kopierschutzes lesen, sei es erlaubt, auch diese für private Zwecke zu vervielfältigen. "Nur wirksame Schutzvorrichtungen können umgangen werden", betonte die Ministerin. Rechtswidrig handele auch, wer in einer Tauschbörse im Internet etwa einen Musiktitel auf seinen Computer lädt, der dort offensichtlich rechtswidrig angeboten werde.
Keine Razzia auf dem Schulhof?
Die Ministerin betonte allerdings, dass Schülern in der Regel keine Konsequenzen drohten, wenn sie rechtswidrig Musikstücke aus Internet-Börsen kopierten. Die Staatsanwaltschaften würden dies in den allermeisten Fällen nicht verfolgen, weil es sich um Bagatellen handele
Es sei ganz klar, dass kein privater Internetnutzer über die nötigen Rechte verfüge
Als Beispiel nannte die SPD-Politikerin etwa das Angebot eines aktuellen Kinofilms im Internet. Es sei ganz klar, dass kein privater Internetnutzer über die nötigen Rechte verfüge. Das Runterladen eines Kinofilms aus einer Tauschbörse sei also offensichtlich rechtswidrig. In geringfügigen Fällen verzichteten die Staatsanwaltschaften jedoch in der Regel auf eine Verfolgung.
Weniger Vorschriften
Ferner wolle der Gesetzgeber künftig die Höhe der urheberrechtlichen Abgaben auf Kopiergeräte oder Speichermedien nicht mehr vorschreiben. Stattdessen sollten Vertreter der Künstler und Hersteller sie in einem maximal einjährigem Schiedsverfahren selbst aushandeln. Damit die Vergütung in einem wirtschaftlich angemessenen Verhältnis zum Preis der Geräte oder des Mediums stehe, sei festgelegt, dass sie nicht mehr als fünf Prozent betrage. Für Geräte, die überwiegend nicht zur Vervielfältigung genutzt werden könnten, falle die Obergrenze geringer aus.
2007