Wien – Einem Patienten, der nach einer Herzoperation mit einer abgebrochen Scherenspitze im Körper leben muss, steht seelisches Schmerzengeld zu. Das hat der Oberste Gerichtshof (OGH) in einem Rechtsstreit zwischen Patient und Hersteller entschieden.

Der abgebrochene Teil – einen Zentimeter lang – ist bei der Operation in eine Vene gerutscht und dort steckengeblieben. Der Fremdkörper zeige aber keine Auswirkung auf den allgemeinen Gesundheitszustand des Patienten. Die Scherenspitze verursache keine Schmerzen und auch keine psychische Beeinträchtigung, die als Krankheit zu werten ist, wie der OGH erläuterte. Ausgeschlossen sei, dass die Scherenspitze im Körper wandert. Deshalb rieten Mediziner von der risikoträchtigen Entfernung des Fremdkörpers ab.

Der Patient klagte den Hersteller nach dem Produkthaftungsgesetz auf seelisches Schmerzengeld und brachte vor, dass er seit der Operation psychisch extrem belastet sei. Er lebe in ständiger Angst, dass die Spitze wandern oder auf andere Weise in seinem Körper Schaden anrichten oder seinen Tod herbeiführen könnte. Der Hersteller argumentierte, dass keine psychische Beeinträchtigung mit Krankheitswert vorliege.

Nachvollziehbare seelische Folgen

Der OGH sprach dem Kläger nun 5.000 Euro Schmerzengeld zu. Er hielt fest, dass als Folge einer Körperverletzung auch seelische Schmerzen ersatzfähig sind. Unter einer solchen "Verletzung an dem Körper" im Sinne des Paragrafen 1325 AGBG sei jede Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder seelischen Gesundheit und Unversehrtheit zu verstehen. Auch ärztliche Eingriffe mit negativen Folgen seien Körperverletzungen. Eine äußerlich sichtbare Körperverletzung müsse nicht vorliegen.

"Bei den Sorgen des Klägers und seiner Ungewissheit wegen der Existenz eines Fremdkörpers handelt es sich daher nicht um psychische Beeinträchtigungen, die bloß in Unbehagen und Unlustgefühlen bestehen, sondern vielmehr um die nachvollziehbaren seelischen Folgen einer Körperverletzung im Sinne des § 1325 ABGB", begründet der OGH. (APA, 27.4.2016)