Regensburg - Jeder Mensch hat das Recht über seine medizinische Behandlung selbst zu entscheiden. Deshalb brauchen Ärzte für jede therapeutische Intervention auch immer die Zustimmung des Betroffenen. Was aber sollen Mediziner tun, wenn ein Mensch seinen Willen nicht mehr äußern kann? Mit einer Patientenverfügung kann dokumentiert werden, wie in einem solchen Fall entschieden wird.

In Österreich ist 2006 das Patientenverfügungsgericht in Kraft getreten. Die deutsche Bundesregierung hat kürzlich  gesetzliche Rahmenbedingungen dafür geschaffen, berichtet der deutsche Onlinereportagedienst obx-medizindirekt. Auch der deutsche Bundesgerichtshof hat in einer Entscheidung bereits vor Jahren ausdrücklich die Verbindlichkeit einer Patientenverfügung unterstrichen. Jeder Dritte fürchtet jedoch laut einer Umfrage der Deutschen Hospizstiftung, dass Ärzte sich im Ernstfall nicht daran halten. Die deutsche Bundesärztekammer sagt klar: "Patientenverfügungen sind verbindlich, sofern sie sich auf die konkrete Behandlungssituationen beziehen und keine Umstände erkennbar sind, dass der Patient sie nicht mehr gelten lassen würde."

Keine Formvorschriften

Für die Formulierung einer Patientenverfügung gibt es keine bestimmten Formvorschriften. Im besten Fall wird die Beratung einer ärztlichen oder anderen fachkundigen Person oder Organisation in Anspruch genommen, bevor ein solches Dokument abgefasst wird. Experten empfehlen eine Patientenverfügung schriftlich niederzulegen, weil der darin geäußerte Wille leichter nachweisbar ist, als etwa bei einer mündlichen Verfügung.

Die Patientenverfügung muss den Ärzten zur Kenntnis gebracht werden, am besten über eine Person des Vertrauens, die für den betroffenen Erkrankten sprechen kann. Es lohnt sich zeitgleich mit der Patientenverfügung eine Vollmacht für diese Person zu erstellen.

Ärzte, Bevollmächtigte, Betreuer, aber gegebenenfalls auch das Vormundschaftsgericht sollten möglichst schnell und unkompliziert Kenntnis von der Existenz und vom Hinterlegungsort einer Patientenverfügung erlangen können. Es kann also zweckdienlich sein, einen Hinweis bei sich zu tragen, wo die Patientenverfügung aufbewahrt wird.

Eigene Vorsorgedatenbanken im Netz bieten die Möglichkeit, den Aufbewahrungsort der Patientenverfügung zu dokumentieren. Zugang haben nur berechtigte Ärzte und Krankenhäuser. (red, derStandard.at, 11.1.2013)