Der für die Verlassenschaft zuständige Notar muss die Wasserleitungen eines unbeheizten Hauses nicht persönlich entleeren, um Wasser- und Frostschäden zu vermeiden. Er muss damit aber eine taugliche Person betrauen oder dem Gericht mitteilen, dass eine solche Person nicht zur Verfügung steht. In dem noch nicht entschiedenen Fall (OGH 1 Ob 310/01 x vom 26. 02. 2002) geht es um ein Einfamilienhaus in Hietzing, bei dem Frostschäden von EURO 60.000,- die Verlassenschaft belasten. (gor)