Inland
VfGH hebt Paragraf 209 auf
Schutzalter-Bestimmung für Homosexuelle "verfassungswidrig" - Regierung muss Gesetz bis Februar 2003 reparieren - Das komplette Urteil zum Download
Wien - Der Verfassungsgerichtshof hat den sogenannten
Homosexuellen-Paragrafen 209 aufgehoben. Damit gab der
VfGH einem entsprechenden Antrag des
Oberlandesgerichts Innsbruck statt. Der Paragraf 209 stellt
homosexuelle geschlechtliche Handlungen von Männern über 19 Jahre mit
Männern unter 18 Jahren unter Strafe. Das Schutzalter für
heterosexuelle und lesbische Beziehungen liegt bei 14 Jahren.
"Gleichheitssatz verletzt"
Der VfGH sieht durch diese Bestimmung "den Gleichheitssatz
verletzt". Eine Regelung sei in sich unsachlich, wenn sie zur Folge
habe, dass eine zunächst straflose gleichgeschlechtliche Beziehung
allein auf Grund des Umstands strafbar wäre, dass der ältere Partner
das 19. Lebensjahr vollendet, heißt es in dem Schreiben des VfGH.
Reparatur muss bis 28. Feburar 2003 erfolgen
Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) lässt dem Parlament in seiner
Entscheidung zum Homosexuellen-Paragrafen immerhin einen langen
Zeitraum zur Reparatur. Eine entsprechende Neuregelung muss bis 28.
Februar 2003 gefunden werden. Dazu heißt es in der Begründung: Der
VfGH ziehe das vom Gesetzgeber verfolgte Ziel, Kinder und Jugendliche
vor zu frühen und vor ausbeutenden sexuellen Beziehungen zu bewahren,
aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht in Zweifel. Der Gerichtshof
sehe den Paragraf 209 als Teil eines solchen Schutzkonzepts und habe
daher diese Bestimmung nicht mit sofortiger Wirkung beseitigt,
sondern die Frist gesetzt.
Unsachlich
In der Begründung des Urteils wird lediglich auf die Tatsache
verwiesen, dass die zunächst straflose Beziehung durch das Erreichen
des Alterslimits strafbar werde und dies unsachlich ist. Da dieser
Grund schon ausreichend gewesen sei, habe sich der VfGH mit dem
weiteren Bedenken des Innsbrucker Oberlandesgerichts nicht mehr
auseinander zu setzen, hieß es am Montag in einer Aussendung. Konkret
geht es um die Vermutung, dass der Paragraf auch gegen das Grundrecht
auf Achtung des Privat- und Familienlebens verstoße. Zu dieser Frage
seien aber mehrere Verfahren beim Europäischen Gerichtshof für
Menschenrechte in Straßburg anhängig. (APA)