Wien - Die Regierung hat Donnerstag früh die 60. ASVG-Novelle mit einem umfangreichen Paket zur Sanierung der Krankenkassen beschlossen. Der Gang zum Arzt ist auch in Zukunft nicht kostenlos. Nach monatelanger Diskussion hat sich die Regierung nun doch dazu entschlossen, für die Chipkarte ebenso wie derzeit für den Krankenschein eine Gebühr von zehn Euro pro Jahr zu erlassen. Die Chipkarte wird im kommenden Jahr den Krankenschein ablösen. Die Krankenscheingebühr beträgt derzeit 3,63 Euro pro Quartal. Der kurzfristig einberufene außertourliche Ministerrat, der um 8.30 Uhr im Bundeskanzleramt stattgefunden hat, war notwendig, um das Gesetzespaket noch rechtzeitig im Parlament einbringen zu können. In der heutigen Sitzung des Nationalrates kann dann die Novelle noch dem Sozialausschuss zugewiesen werden. So ist eine Beschlussfassung in den Juli-Sitzungen vor der parlamentarischen Sommerpause noch möglich. Gesunde Kassen sollen kranke sanieren Zur Sanierung der Krankenversicherung bringt die 60. ASVG-Novelle, dass der Ausgleichsfonds der Krankenversicherungsträger durch ein rückzahlbares Darlehen finanziell gestärkt und ein finanzieller Ausgleich für Belastungen einzelner Krankenkassen geschaffen wird. Das Darlehen ist in den Jahren zwischen 2005 bis 2010 zurückzuzahlen, heißt es in einer Aussendung des Bundeskanzleramtes. Gleichzeitig werden Bedingungen geschaffen, um die Verwaltung der Krankenversicherungsträger wesentlich kostengünstiger zu gestalten. Dazu gehört etwa die verpflichtende elektronische Abrechnung aller Vertragspartner aus dem Bereich der Gesundheitsberufe mit den Krankenkassen. "Entsprechend dem Regierungsziel, wonach die Versicherten von administrativen Einsparungen profitieren sollen, wird die Chipkartengebühr mit 10 Euro pro Jahr festgelegt. Diese ist nur von jenen Personen zu bezahlen, die auch bislang die Krankenscheingebühr zu entrichten hatten. Das ist eine deutliche administrative Vereinfachung und finanzielle Entlastung für die Mehrheit der Versicherten", so das Bundeskanzleramt. Erleichterungen wurden zudem für Kleinstbetriebe und Jungunternehmer im Gewerblichen Sozialversicherungsrecht beschlossen. So kommt es zu einer generellen Herabsetzung der Mindestbeitragsgrundlage in der Krankenversicherung auf 537,78 Euro und einer Nichtnachbemessung der Beitragsgrundlage in den ersten zwei Kalenderjahren nach der Gründung. (APA/red)