Netzpolitik
Telefonüberwachung und Cyber-Crime neu geregelt
Schwelle für Telefonüberwachung wird nicht angehoben - Hacking: bloße Neugier wird nicht bestraft
Das Strafrechtsänderungsgesetz 2002, das der
Ministerrat am Dienstag beschlossen hat, bringt nicht nur
Anti-Terror-Maßnahmen, sondern auch eine Neufassung der
Telefonüberwachung sowie Anpassungen auf Grund der
Cyber-Crime-Konvention des Ministerrates. Der gesamte Komplex der
Telefon- und Handy-Überwachung wird neu formuliert, für
Rufdatenerfassung und Standortbestimmungen werden ausdrückliche
gesetzliche Grundlagen geschaffen. In beiden Bereichen wurde im
Begutachtungsverfahren geäußerter Kritik teilweise Rechnung getragen."Überwachung der Telekommunikation"
Die Bestimmungen zur "Überwachung der Telekommunikation" in der
Strafprozessordnung werden modernisiert und an die weite Verbreitung
von Mobiltelefonen angepasst. Rufdatenerhebung (Zeit, angerufene
Nummer) und Standortfeststellung werden erstmals ausdrücklich
geregelt. Sie sollen schon bei "einfachem" Tatverdacht und mit
Genehmigung des Untersuchungsrichters eingesetzt werden können - im
Gegensatz zur Überwachung des Gesprächsinhalts, der nur bei
dringendem Tatverdacht und mit Genehmigung der Ratskammer zulässig
ist. Der Grundrechtseingriff sei ja geringer, wenn nicht der Inhalt
eines Gesprächs überwacht wird, erklärte Sektionschef Roland Miklau
gegenüber der APA. Angesichts der Kritik an der niedrigeren Schwelle
habe man im überarbeiteten Entwurf die Voraussetzungen präziser
definiert.
Verhältnismäßigkeitsgrundsatz
Wesentlich weiter kam das Justizministerium der Kritik an dem Plan
entgegen, die Schwelle für die Überwachung des Inhalts von
Telefongesprächen von einem Jahr auf drei Jahre
Freiheitsstraf-Drohung anzuheben. Darauf wird angesichts heftiger
Opposition des Innenministeriums und mancher Justizstellen
verzichtet, es bleibt bei der niedrigen Strafschwelle. Mit der
Strafrechts-Novelle wird weiters der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz
für Telefonüberwachungen besonders betont. Außerdem werden die
Kontrollbefugnisse des Rechtsschutzbeauftragten auf
Telekommunikationsüberwachung von Berufsgeheimnisträgern und
Medienunternehmen ausgeweitet.
"Bloße
Neugier soll nicht strafbar sein"
Die Cyber-Crime-Bestimmungen, vor allem jene über "Hacking",
wurden angesichts von Kritik in der Begutachtung gegenüber dem
Erstentwurf etwas eingeschränkt: Strafbar soll nicht sein, wenn sich
jemand bloß Kenntnis von Daten im Computer eines anderen verschafft,
sondern nur, wenn dies mit der Absicht geschieht, sich einen
Vermögensvorteil zu verschaffen oder andere zu schädigen. "Bloße
Neugier soll nicht strafbar sein", erklärte Miklau gegenüber der
APA. Hier folge man den Strafbestimmungen des Datenschutzgesetzes.
Generell werden in Umsetzung der Cyber-Crime-Konvention im
Strafgesetzbuch zum Teil neue Delikte geschaffen und zum Teil
bestehende Strafbestimmungen gegen Missbrauch u.ä. von Computern
angepasst.(APA)